LKW-Maut – Wie erhalte ich meine Rückerstattung?
> November 2020

Mit seinem Urteil vom 28. Oktober 2020 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Berechnung der LKW-Maut in Deutschland jedenfalls in jenen Fällen fehlerhaft war, in denen die Maut auf der Grundlage des Wegekostengutachtens 2007 für den Kalkulationszeitraum 2007 bis 2012 erhoben wurde. In dem Vorlageverfahren des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C / 321/19 entschieden, dass bei der Festsetzung der Mautgebühren ausschließlich die Infrastrukturkosten zu berücksichtigen seien, also die Ausgaben für Bau sowie Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes. Die ebenfalls berücksichtigten Kosten für polizeiliche Tätigkeiten (Verkehrspolizei) fallen jedoch in die Verantwortung des Staates, der dabei hoheitliche Befugnisse ausübt und nicht lediglich als Betreiber der Straßeninfrastruktur handelt. Die Kosten der Verkehrspolizei könnten daher nicht als Kosten für den Betrieb im Sinne der Richtlinie über die Erhebung von Gebühren (Wegekostenrichtlinie) angesehen werden.

Damit ist die entsprechende Rechtsgrundlage zur Erhebung dieses Teils der Mautgebühren (materiell) unwirksam, und zwar von Beginn ihres Inkrafttretens.

Wie aber erhalte ich jetzt meine Rückerstattung? Und auf was muss ich achten?
Grundsätzlich richtet sich der Erstattungsanspruch wegen des Teils der zu Unrecht erhobenen Maut nach § 4 Abs. 2 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) in Verbindung mit § 21 Bundesgebührengesetz (BGebG). In § 21 BGebG ist geregelt, dass zu Unrecht erhobene Gebühren (die Maut ist eine Gebühr) unverzüglich zu erstatten sind.

Bei den zu Unrecht erhobenen Gebühren erfolgt allerdings eine Einschränkung. Solche zu Unrecht erhobenen Gebühren sind nur zu erstatten, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar ist. Letzteres ist regelmäßig nicht der Fall, es sei denn, man hätte bereits in den vergangenen Zeiten gegen jeden Mautgebührenbescheid Widerspruch erhoben.

Des Weiteren muss man wissen, dass das deutsche Verwaltungsrecht mit dem Satz „zu Unrecht erhobene Gebühren“ lediglich die formelle Unrechtmäßigkeit meint, nicht aber die materielle Unwirksamkeit, wie sie der EuGH festgestellt hat. Solange nämlich die der Zahlung zugrunde liegende Kostenentscheidung wirksam ist, liegt ein Rechtsgrund für die Zahlung auch dann vor, wenn die Entscheidung selbst materiell rechtswidrig ist. Dann sind die materiell rechtswidrigen Gebühren „zu Recht erhoben“.

Der Wegfall des Rechtsgrundes ist aber auch nach Eintritt der Bestandskraft der Kostenentscheidung noch möglich, wenn diese aufgehoben wird oder aufzuheben ist. Deshalb besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten selbst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung immer auch dann, wenn zugleich ein Anspruch des Kostenschuldners auf deren Abänderung z.B. im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) oder auf ihre Rücknahme (§ 48 VwVfG) bzw. ihren Widerruf (§ 49 VwVfG) gegeben ist (vgl. BVerwG Beschl. v. 7.7.2004 – 6 C 24/03, BeckRS 2004, 25337).

Die Verjährung tritt nach § 21 Abs. 2 BGebG ein, wenn der Erstattungsanspruch nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt. Allerdings entsteht der Erstattungsanspruch in den vorliegenden Fällen erst mit der Abänderung der falschen Mautberechnung durch z.B. das Aufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG.

Verlassen Sie sich daher nicht darauf, lediglich die Rückerstattung der Mautgebühren zu verlangen, sondern beantragen Sie jedenfalls zeitgleich auch das Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 und hilfsweise die Rücknahme (§ 48 VwVfG) bzw. ihren Widerruf (§ 49 VwVfG). Für alle Verfahren ist das Bundesamt für Güterverkehr in Köln zuständig.