Jetzt noch handeln: Zum 01.01.2023 droht erhebliche höhere Steuerbelastung bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen
> November 2022

Geplante Änderung des Bewertungsrechts zum 01.01.2023 kann zu erheblichen Nachteilen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen führen.
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Das geplante Jahressteuergesetz 2022 enthält Änderungen des Bewertungsgesetzes, die ab dem 01.01.2023 zu einer erheblichen Erhöhung der Immobilienbewertung führen können. Erste Probeberechnungen von Steuerberatern zeigen teilweise Werterhöhungen von über 50%. Die Immobilienbewertung nach dem Bewertungsgesetz liegt insbesondere der Berechnung der Erbschafts- und Schen-kungssteuer zugrunde und hat daher erhebliche Auswirkungen auf die unentgeltliche Übertragung von Immobilien, z.B. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Das Bewertungsgesetz kennt drei Bewertungsmethoden für Grundstücke. Durch die Änderung werden die Bewertungsmethoden des Ertragswertverfahrens und des Substanzwertverfahrens dem geänderten wirtschaftlichen Umfeld angepasst, insbesondere der allgemeinen Wertsteigerung bei Immobilien und der Zinsentwicklung. Diese beiden Bewertungsverfahren gelten für alle bebauten Grundstücke mit Ausnahme von Ein- und Zweifamilienhäusern. Auf diese wird lediglich in Ausnahmefällen das Substanzwertverfahren angewandt.

Die erste Lesung des Gesetzes im Bundestag fand am 14.10.2022 statt. Der Bundesrat hat sich mit dem Entwurf am 28.10.2022 befasst. Äußerungen des Bundesrats zu den geplanten Änderungen des Bewertungsgesetzes gab es nicht. Das Gesetz liegt jetzt in den zuständigen Bundestagsausschüssen. Mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist vor Weihnachten zu rechnen. Dann können die Änderungen zum 01.01.2023 in Kraft treten.

Ob eine Übertragung nach den alten oder den neuen Bewertungsregeln beurteilt wird, richtet sich in der Regel nach dem Datum der Beurkundung des Übertragungsvertrages. Noch besteht also Handlungsspielraum. Wer ohnehin plant, ein Mietwohngrundstück, z.B. ein Zinshaus oder ein Geschäftsgrundstück unentgeltlich zu übertragen, z.B. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, sollte prüfen, ob dies noch vor dem Jahreswechsel durchgeführt werden kann. Die geplanten Änderungen könnten ab dem 01.01.2023 zu einer erheblichen Erhöhung der Steuerlast, zumindest aber zu einem stärken Verbrauch von Freibeträgen führen.