Bonus 3.0: Der Ermessensbonus
> September 2016

Keine wirkliche Lösung für die Bemessung von variablen Vergütungsbestandteilen.
Ermessensbonus ist das neue Schlagwort in der Gestaltung von variablen Vergütungsbestandteilen. Insbesondere in Verträgen mit Führungskräften finden sich diese Klauseln zunehmend. Bei einem Ermessensbonus legt der Arbeitgeber den zu zahlenden Bonus einseitig fest.
Man könnte meinen, ein probates Mittel gefunden zu haben, um die oft ausufernden Bonuszahlungen mit der wirtschaftlichen Realitätslage des Unternehmens in Einklang bringen zu können. So wird zwar ein Bonus versprochen, aber die Höhe kann später den harten Kriterien der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens und – was oftmals viel wichtiger ist – den weichen Kriterien der Leistungsbereitschaft des Unternehmens gegenüber dem betroffenen Mitarbeiter „angepasst“ werden. Mitunter wird dem Mitarbeiter sogar mitgeteilt, dass das Unternehmen dieses Jahr leider keinen Bonus zahlen könne.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem Ermessensbonus einen erheblichen rechtlichen „Riegel vorgeschoben“. Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 03.08.2016 (10 AZR 710/14) klar zum Ausdruck gebracht, dass der Ermessensbonus – wie es die Wortschöpfung schon besagt – ein Bonus ist, der nach billigem Ermessen festzulegen ist. Billiges Ermessen bedeutet aber gerade nicht reine Willkür, sondern ist im Rahmen von § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu ermitteln. Damit ist eine sorgfältige und ausgewogene Bestimmung des Spielraums vorzunehmen, innerhalb dessen der Arbeitgeber den Bonus festlegen und damit dann sein Ermessen ausüben kann. Eine Reduzierung des Ermessenbonus auf null ist dabei nur in ganz extremen Ausnahmefällen möglich.

Darüber hinaus hat das BAG festgestellt, dass die Höhe eines Bonus der vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist und damit auch – sollte sich herausstellen, dass die Höhe des Bonus unbillig ist – in angemessener Höhe gerichtlich festgesetzt werden kann.

Fazit:
Der Arbeitgeber sollte – wenn er sich denn für die Verpflichtung zur Zahlung eines Bonus im Arbeitsvertrag entscheidet – klare und überprüfbare Voraussetzungen für die Zahlung des Bonus vereinbaren. Von einem Ermessensbonus wird jedenfalls dann abgeraten, wenn man meint, damit ein Regularium für eine unangemessene Reduzierung eines Bonus in der Hand zu haben.