Verwaltungsgericht setzt dem Berliner Zweckentfremdungsverbot Grenzen
> September 2016

Seit Mai 2014 gilt in Berlin das sogenannte Zweckentfremdungsverbot. Danach ist es unter anderem verboten, Wohnungen als Ferienwohnungen zu vermieten. Dies ist nur noch zulässig, wenn die zuständige Behörde dies in einer Ausnahmegenehmigung ausdrücklich gestattet. Das Verwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat nun Anfang August 2016 in mehreren Fällen entschieden, dass der Eigentümer einer Wohnung, die er als Zweitwohnung nutzt, einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Genehmigung hat. Das Gericht begründete dies damit, dass es für die Wohnungsversorgung in Berlin unerheblich sei, ob eine Zweitwohnung in den Zeiten, in denen der Eigentümer sie selbst nicht nutzt, leer steht oder als Ferienwohnung vermietet wird. In den entschiedenen Fällen ging das Gericht von einer tatsächlichen Nutzung als Zweitwohnung aus und konnte keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Gestaltung erkennen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen.