Fristlose Kündigung nur innerhalb einer „angemessenen Frist“?
> Dezember 2016

Kommt ein Mieter mit der Miete in Zahlungsverzug und erklärt der Vermieter daraufhin die fristlose Kündigung, muss die Kündigungserklärung nicht innerhalb einer „angemessenen Frist“ erfolgen. Seit der Schuldrechtsreform 2001 tobt ein Streit um die Frage, ob die fristlose Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist i.S.d. § 314 Abs. 3 BGB erklärt werden muss. Dieser Streit dürfte durch das Urteil des BGH vom 13.7.2016 (VIII ZR 296/15) beendet sein.

Grenze der Erklärungsfrist bleibt die Verwirkung aufgrund besonderer treuwidriger Umstände. Darüber hinaus kann eine Verzögerung der Kündigungserklärung lediglich ein Indiz dafür sein, dass eine behauptete Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung nicht vorliegt und der vorgebrachte Kündigungsgrund deswegen nicht durchgreift.

Eine Befristung der Kündigungserklärung könnte den Vermieter dazu verleiten, die Kündigung möglichst frühzeitig auszusprechen, um eigene Nachteile zu vermeiden. Eine außergerichtliche Einigung würde dadurch erschwert.

Für die Praxis dürfte dieses Urteil vor allem bedeuten, dass die Rechtsprechung sich in Zukunft schwerer tun dürfte, die Verwirkung von Kündigungsrechten zu begründen. Die Prozessparteien werden hierzu verstärkt vortragen müssen.