Unpünktliche Mietzahlungen durch Jobcenter
> Dezember 2016

Zahlt das Jobcenter die Miete eines Hilfsbedürftigen unpünktlich, kann im Einzelfall eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund selbst dann gerechtfertigt sein, wenn der Mieter sich um die pünktliche Zahlung bemüht hat. Bezieht der Mieter Leistungen des Jobcenters, kann vereinbart werden, dass die Miete unmittelbar auf das Vermieterkonto überwiesen wird. Der BGH hatte nun über einen Hamburger Fall zu entscheiden, in dem das Jobcenter die Miete wiederholt unpünktlich zahlte.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 29.6.2016 (VIII ZR 173/15) zu Lasten der Mieterin entschieden, obwohl diese sich um pünktliche Zahlung beim Jobcenter bemüht hatte.

Zunächst war zu prüfen, ob den Mieter ein Verschulden an den Unregelmäßigkeiten trifft. Dies soll z.B. der Fall sein, wenn der Mieter Leistungen nicht rechtzeitig beantragt hat. Auch müsse er auf pünktliche Zahlung drängen und das Jobcenter auf eine drohende Kündigung hinweisen.

Doch selbst wenn ihn kein Verschulden trifft, soll die in § 543 Abs. 1 BGB vorzunehmende Gesamtabwägung zu seinen Lasten ausfallen können. Kriterien hierfür seien z.B., die Anzahl der Verspätungen, der erhebliche Zeitraum der Verspätung oder die Höhe der Fehlbeträge. Darüber hinaus kann es entscheidend sein, inwieweit der Vermieter auf die pünktliche Zahlung angewiesen ist. Bestreitet er z.B. seinen Lebensunterhalt aus den Mieteinnahmen oder bedient er hiermit einen Kredit, spricht das für die Kündigung.

Zu beachten ist aber, dass sich der Mieter schon von vornherein nicht auf seine Hilfsbedürftigkeit berufen kann, sofern ein Fall des § 543 Abs. 2 BGB vorliegt. Befindet sich der Mieter also mit zwei aufeinander folgenden Terminen mit der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils in Verzug, oder liegt eines der anderen Beispiele vor, muss keine Gesamtabwägung vorgenommen werden. Der Vermieter ist in diesen Fällen ohne weiteres zur fristlosen Kündigung berechtigt.