Bundesgerichtshof bestätigt: Bearbeitungsentgelt auch in gewerblichen Darlehensverträgen unzulässig
> Juli 2017

Bereits im Mai 2014 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen unzulässig sind. Das Entgelt eines Darlehens dürfe nach dem Grundgedanken des Darlehensrechts nur in einem laufzeitabhängigen Zins bestehen. Ein zusätzliches, laufzeitunabhängiges Entgelt komme nur bei echten Sonderleistungen der Bank in Frage. Die Zurverfügungstellung der Valuta, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Bonitätsprüfung, die Erfassung der Kundenwünsche und -daten, die Vertragsverhandlungen, die Abgabe des Darlehensangebots oder die Beratung des Kunden seien in keinem Fall Sonderleistungen, für die eine separate Vergütung gerechtfertigt wäre.

Seit den Urteilen aus dem Mai 2014 bestand Streit darüber, ob diese Rechtsprechung auch für gewerbliche Darlehen gilt. Diese Frage wurde von verschiedenen Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt.

Am 4. Juli 2017 hatte nun der Bundesgerichtshof über diese Frage zu entscheiden und hielt fest: Auch einem Unternehmer gegenüber erbringt eine Bank keine sonstige Leistung, für die sie ein Bearbeitungsentgelt als gesonderte Vergütung verlangen könnte. Die Interessenlage des Unternehmers unterscheide sich nicht von der des Verbrauchers. Unternehmer können daher – soweit der Rückforderungsanspruch nicht verjährt ist – Bearbeitungsentgelte zurückverlangen.