Bundesgerichtshof bestätigt Anspruch von Netzbetreibern auf Rückzahlung von Einspeisevergütung bei unterbliebener Meldung einer Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur
> Oktober 2017

Mit Urteil vom 05.07.2017 (VIII. ZR 147/16) hat der BGH bestätigt, dass Netzbetreiber einen Rückzahlungsanspruch auf unrechtmäßig ausgezahlte Einspeisevergütung an Betreiber von Photovoltaikanlagen geltend machen können, sofern diese die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlagen nicht ordnungsgemäß zur Bundesnetzagentur angemeldet haben. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hat ein Betreiber von Photovoltaikanlagen vor Inbetriebnahme der Anlagen gegenüber dem Netzbetreiber angegeben, er habe die Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur angemeldet. Dies entsprach nicht den Tatsachen. Daraufhin hat der Netzbetreiber zunächst an den Betreiber der Photovoltaikanlagen über einen Zeitraum von etwa 2,5 Jahren eine Einspeisevergütung nach den Fördersätzen des EEG ausgezahlt. Als der Netzbetreiber feststellte, dass die von dem Betreiber betriebenen Photovoltaikanlagen nicht zur Bundesnetzagentur angemeldet wurden, forderte der Netzbetreiber von dem Betreiber der Photovoltaikanlagen die zu viel entrichtete Einspeisevergütung zurück. Als der Betreiber nicht zahlen wollte, hat der Netzbetreiber den Rechtsweg beschritten.

Der BGH hat bestätigt, dass dem Netzbetreiber ein voller Rückzahlungsanspruch für die zu viel entrichtete Einspeisevergütung zusteht. In dem konkret entschiedenen Fall war dabei zu berücksichtigen, dass in dem Zeitraum von 2012 bis zum 31.07.2014 unter der Geltung des EEG 2012 der Betreiber lediglich einen Anspruch auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts zustand. Für den Zeitraum nach dem 01.08.2014 unter Geltung des EEG 2014 verringerte sich der Zahlungsanspruch des Betreibers der Photovoltaikanlage sogar auf null.

Damit hat der BGH zugleich entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen des EEG über Rückzahlungsansprüche der Netzbetreiber in derartigen Fällen rechtmäßig sind. Die Meldung von Photovoltaikanlagen bei der Bundesnetzagentur sind bereits seit 2009 Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf vollständige Zahlung der Einspeisevergütung.