Reform des Erneuerbare Energien Gesetzes endgültig beschlossen
> Juli 2014

Am 11.07.2014 hat nun auch der Bundesrat, nachdem der Bundestag bereits am 27.06.2014 das Gesetz beschlossen hatte, der Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zugestimmt. Damit wird das Gesetz zum 1. August 2014 in Kraft treten. Das neue EEG enthält insbesondere folgende Änderungen:


1.Vertrauens- und Bestandsschutz

Genehmigungsbedürftige Anlagen unter dem alten EEG 2012, die bis zum 31.12.2014 in Betrieb genommen werden, genießen Vertrauensschutz, sofern sie vor dem 23.01.2014 genehmigt worden sind.
Sämtliche Altanlagen genießen Bestandschutz. Altanlagen sind solche, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden.
Ansonsten gelten für neue Anlagen die Regelungen des EEG 2014.


2.Ausbau und Vergütung

Es sind Ausbaukorridore für die verschiedenen Energieerzeugungsformen eingeführt worden. Für dessen Einhaltung wird es ein zentrales Anlagenregister geben, in welches sich alle Neuanlagen spätestens 3 Wochen nach Inbetriebnahme eingetragen werden müssen. Ansonsten entfällt der Vergütungsanspruch.

Für die Windenergie an Land ist ein jährlicher Zubau zwischen 2.400 bis 2.600 MW (netto) beschlossen worden. Repowering-Projekte werden nicht     in den Zubaukorridor eingerechnet. Ein sogenannter "atmender Deckel" mit der automatischen Anpassung von Fördersätzen soll dafür sorgen, dass         der tatsächlich Ausbau den vorgesehenen Ausbaupfad erreicht und nicht dauerhaft über- oder unterschreitet.

Der Repowering-Bonus ist gestrichen worden. Der Ende 2014 auslaufende Systemdienstleis-tungs-Bonus (SDL-Bonus) wird nicht weitergeführt. Im Ergebnis soll erreicht werden, dass die Vergütung von ertragreichen Windstandorten im Jahr 2015 um 10 bis 20 Prozent unter das Ni-veau von 2013 gedrückt wird. Hierzu ist ein zweistufiges Referenzertragsmodell eingeführt worden.

Die erhöhte Anfangsvergütung in Höhe von 8,90 Cent/kWh wird zunächst für 5 Jahre ab Inbe-triebnahme gezahlt. Danach hängt die Weiterzahlung der erhöhten Anfangsvergütung von der Qualität des Windstandortes ab, die nach den ersten fünf Jahren anhand eines Referen-zertragsmodells überprüft wird. Hierbei werden die Anlagendaten und der in den ersten fünf Jahren tatsächlich eingespeiste Strom mit dem Referenzertrag verglichen. Die erhöhte An-fangsvergütung wird abhängig vom Referenzertrag wie folgt verlängert: ein Monat je 0,36 % unter 130 % des Referenzertrags sowie zusätzlich ein Monat je 0,48 % unter 100 % des Referenzertrags.

Nach Auslaufen der erhöhten Anfangsvergütung wird eine Grundvergütung von 4,95 Cent/kWh für die Restlaufzeit der 20-jährigen EEG-Förderung gezahlt.

Für die Offshore-Windenergie ist ein Zubau von Anlagen mit einer Leistung von insgesamt 6.500 MW bis 2020 sowie 15.000 MW bis 2030 beschlossen worden. Für die Zeit bis 2020 wurde eine Mengensteuerung eingeführt. Dabei werden vorrangig die Projekte berücksichtigt, die eine unbedingte Netzanschlusszusage haben. Bis 2030 sollen pro Jahr zwei neue Offsho-re-Windparks errichtet werden.
Im Offshore-Bereich wird es weiterhin zwei Vergütungsmodelle geben: Das Basismodell und das Stauchungsmodell.

Das Basismodell gewährt den Betreibern eine Vergütung in Höhe von 15,4 Cent/kWh für zwölf Jahre (ggf. mit Verlängerung aufgrund von Wassertiefe oder Abstand zur Küste) und danach in Höhe von 3,9 Cent/kWh. Zum 01.01.2018 sinkt die Vergütung im Basismodell um 0,5 Cent/kWh, zum 01.01.2020 um 1,0 Cent/kWh und ab dem Jahr 2021 jährlich um 0,5 Cent/kWh.

Das Stauchungsmodell wurde um zwei Jahre bis zum 31.12.2019 verlängert. Im Stauchungs-modell erhält der Betreiber in den ersten acht Jahren eine Vergütung in Höhe von 19,4 Cent/kWh (ggf. mit Verlängerung aufgrund von Wassertiefe oder Abstand zur Küste) und da-nach in Höhe von 3,9 Cent/kWh.  Zum 01.01.2018 sinkt die Vergütung im Stauchungsmodell um einen Cent pro Kilowattstunde.

Bei der Solarenergie ist ebenfalls ein jährlicher Zubau von 2.400 bis 2.600 MW (brutto) be-schlossen worden. Es bleibt bei dem bisherigen Instrument des "atmenden Deckels".

Es bleibt generell bei dem bereits im EEG 2012 eingeführten Förderungssystem.

Bei der Bioenergie erfolgt jetzt eine Konzentration auf die überwiegende Nutzung von Abfall und Reststoffen, und der Zubau ist auf 100 MW pro Jahr (brutto) begrenzt worden. Die Be-grenzung soll durch eine starke Degression der Fördersätze erreicht werden.

Die Förderung der Biomasse ist aufgrund der hohen Kosten stark reduziert worden. Erweite-rungen von bestehenden Biogasanlagen werden nur noch nach dem neuen EEG 2014 vergü-tet. Zudem wurde eine Höchstbemessungsleistung eingeführt, die die förderfähige Strom-menge begrenzt. Diese Höchstbemessungsleistung ist die bis Ende 2013 installierte Leistung oder 95 % der bis zum 31.07.2014 installierten Leistung, je nachdem, welcher Wert höher ist. Hiervon ausgenommen sind Biogasanlagen, die aus flüssiger oder fester Biomasse Strom er-zeugen.

Der Gasaufbereitungsbonus für Neuanlagen ist gestrichen worden.


3.Marktintegration – Verpflichtende Direktvermarktung

Nach dem neuen EEG müssen neue Anlagen leistungsabhängig den produzierten Strom ab der 1. Kilowattstunde wie folgt direkt vermarkten und erhalten dafür nur noch die sogenannte gleitende Marktprämie:

> ab 01.08.2014 alle Neuanlagen ab einer Leistung von 500 KW

> ab 01.01.2016 alle Neuanlagen ab einer Leistung von 100 KW

Die Managementprämie ist entfallen und in die Vergütung bereits eingepreist worden (bei Wind und Solar sind dies cirka 0,4 Cent/kWh).

Sämtliche neue Anlagen müssen fernsteuerbar und online messbar sein, um den Strom direkt vermarkten zu dürfen.

Bestehende Anlagen müssen ab dem 01.01.2015 fernsteuerbar und online messbar sein, um den Strom weiterhin direkt vermarkten zu dürfen. Hiervon sieht das EEG 2014 unter Bezug auf das Energiewirtschaftsgesetz jedoch Ausnahmen und Übergangsfristen vor.

Der Gesetzgeber hat, um mögliche Finanzierungsprobleme bei der verpflichtenden Direktvermarktung zu vermeiden, ein System der "Ausfallvermarktung" eingeführt. Anlagenbetreiber, die den produzierten Strom in den vom EEG 2014 vorgesehenen Fällen vorübergehend nicht direkt vermarkten können, können den Strom einem „Ausfallvermarkter“ anbieten, der den Strom zu 80 Prozent des Wertes vergütet, der sonst in der Marktprämie erzielt worden wäre.

Das bisherige Grünstromprivileg in allen Formen ist abgeschafft worden.

Nach dem EEG 2014 gibt es folgende Vergütungsformen: Die geförderte Direktvermarktung, die sonstige Direktvermarktung, die Einspeisevergütung für kleine Anlagen sowie die Einspeisevergütung in Ausnahmefällen. Zwischen diesen Vergütungsformen kann, soweit die Voraussetzungen vorliegen, monatlich gewechselt werden.


4.Ausschreibungsmodell

Ab 2017 ist vorgesehen die Förderhöhe der Erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen im Wettbewerb zu ermitteln. Hierdurch soll eine Mengensteuerung erreicht werden. Konkrete Details zur Ausgestaltung dieses Systems sind noch nicht bekannt.


5.Eigenstromverbrauch

Bestandsanlagen, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb genommen werden, sind auch zukünftig für den von ihnen produzierten und selbst verbrauchten Strom von der Zahlung der EEG-Umlage befreit. Dies gilt auch für Modernisierungen und Ersatzinvestitionen, wenn die Leistung um maximal 30 % steigt.

Als Bestandsanlagen gelten auch hier solche, die vor dem 23.01.2014 genehmigt und vor dem 01.01.2015 für die Eigenstromversorgung in Betrieb genommen werden.

Für neue Anlagen nach in Kraft treten des EEG 2014 muss grundsätzlich die volle EEG-Umlage auf den selbst verbrauchten Strom gezahlt werden. Hiervon ausgenommen sind Kleinanlagen bis maximal 10 kW, soweit die selbst verbrauchte Strommenge nicht 10 MWh überschreitet. Darüber hinausgehender Verbrauch wird mit der EEG-Umlage belastet. Der Kraftwerkseigenverbrauch, sogenannte „Inselanlagen“ sowie die vollständige Versorgung aus EE-Anlagen ohne Inanspruchnahme von Förderungen sind ebenfalls von der Zahlung der EEG-Umlage ausgenommen.

Für den Eigenstromverbrauch aus neuen Anlagen müssen zunächst bis Ende 2015 30 % der EEG-Umlage und bis Ende 2016 35 % der EEG-Umlage gezahlt werden. Alle ab 2015 in Betrieb genommenen neuen Anlagen müssen 40 % der EEG-Umlage auf den selbst verbrauchten Strom bezahlen.

Die EEG-Umlage beträgt für 2014 zur Zeit 6,24 Cent/kWh.


6.Länderöffnungsklausel

Im Zuge der EEG Reform wurde in das Baugesetzbuch eine sogenannte Länderöffnungsklausel integriert. Diese ermöglicht es jedem einzelnen Bundesland, die Mindestabstandsflächen zwischen EE-Anlagen und schutzbedürftigen Nutzungen (z.B.Wohnbebauung) selbst festzulegen. Bislang hat Bayern angekündigt, die Klausel zu nutzen, um den Mindestabstand für Windenergieanlagen deutlich zu erhöhen. Dies hätte u.U. zur Folge, dass die Gebiete, die sich für Windkraftanlagen an Land eignen würden, drastisch reduzieren werden könnten.

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