Schadensersatzanspruch bei fehlerhafter Einschätzung der Machbarkeit von Wünschen des Bauherren
> September 2014

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Bauherr vom beauftragten Architekten Schadensersatz verlangen kann, wenn dieser fehlerhaft zu der Einschätzung kommt, die Wunschvorstellungen des Bauherren seien nicht zu realisieren und er aufgrund dessen einer anderen Planung zustimmt. Der Bauherr beauftragte einen Architekten mit dem Neubau eines Hauses mit Garage. Hierzu überreichte er ihm eine Skizze mit Wunschvorstellungen zur Zufahrt zum Haus und der Garage. Der Architekt kam bei seiner Überprüfung der Machbarkeit zu dem Ergebnis, dass diese Wünsche nicht realisierbar seien. Tatsächlich wären sie in modifizierter Form aber umsetzbar gewesen. Der Bauherr gab daraufhin seine Wunschvorstellung auf und stimmte einer veränderten Planung zu. Diese Planung wies ihrerseits Fehler auf.

Das Gericht sprach dem Bauherren Schadensersatz zu. Es obliegt dem Architekten, die vom Bauherren skizzierten Wunschvorstellungen auf ihre Machbarkeit hin zu überprüfen und planerisch weitest möglich zu realisieren. Kommt ein Architekt im Zuge seiner Überprüfung der Machbarkeit fehlerhaft zu der Einschätzung, dass die Wunschvorstellungen nicht zu realisieren seien, entlastet es ihn nicht, wenn der Bauherr aufgrund dieser ihm mitgeteilten fehlerhaften Einschätzung – aus seiner Sicht unvermeidlich – seine Wunschvorstellung aufgibt.

Kontakt: