Schadensersatzpflicht auch bei Erbringung von Planungsleistungen ohne Beauftragung
> Oktober 2014

Wer zusätzliche Planungsleistungen erbringe, obwohl er hierzu nicht beauftragt wurde, muss diese mangelfrei erbringen. Andernfalls kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Eine Haftungsbeschränkung wegen der Übernahme der Planung aus Gefälligkeit scheidet aus, auch wenn die Leistung ohne Vergütung erbracht wurde. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Jahre 2012 entschieden, kürzlich wurde die Entscheidung rechtskräftig.

Ein Statiker war mit der Tragwerksplanung beauftragt. Darüber hinaus erstellte er einen Verbau-Ausschreibungsplan. Hierzu war er aus dem Vertrag allerdings nicht verpflichtet. Die Planung wies Mängel auf. Zum einen waren die Grundstücksgrenzen nicht eingezeichnet, zum anderen wurde die Lage der Elektroleitungen in der angrenzenden Straße nicht korrekt dargestellt. Bei der Bauausführung auf der Grundlage der vom Statiker erstellten Planung wurde festgestellt, dass die Leitungen für den weiteren Verbau zu verlegen sind. Es kam zu Verzögerungen des Baubeginns und dem Auftraggeber entstanden Kosten aufgrund dieser Verzögerung. Der Hinweis auf dem Plan, die Lage der Elektroleitungen sei vor Ort zu prüfen, konnte den Statiker ebenso wenig vor der Verurteilung zum Schadensersatz schützen, wie der Einwand, den Bauherren treffe ein Mitverschulden wegen Koordinierungs- oder Überwachungsfehlern des Architekten.

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