Anwendbarkeit des (neuen) Widerrufsrechts auf das Mietrecht
> Oktober 2014

Seit Juni dieses Jahres steht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen und bei Verträgen außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers ein Widerrufsrecht zu. Der Mieter hat damit das Recht, bis zu 14 Tage nach Abschluss von Mietverträgen, sowie bei einvernehmlichen nachträglichen Vertragsänderungen und einvernehmlichen Änderungen im Abnahmeprotokoll seine Willenserklärung ohne Begründung zu widerrufen. Grundsätzlich sind alle Fernabsatzverträge und Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen wurden, betroffen.

Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn der Vertrag einen Verbrauchervertrag darstellt. Bei einem Verbrauchervertrag schließt ein Unternehmer im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit mit dem Mieter als Verbraucher einen Mietvertrag ab. Vertragsverhandlungen und –Vertragsschluss müssen ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Briefe, Telefon, E-Mail, SMS usw.) erfolgt sein. Der Vertragsschluss muss im Rahmen eines Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt sein, das für den Fernabsatz organisiert ist. In der Regel ist das bereits (selbst bei Vermietern mit geringem Wohnungsbestand) anzunehmen, wenn der Vermieter sich eines Verwalters bedient.

Ein Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers liegt vor, wenn der Vertrag geschlossen wird, während Unternehmer und Verbraucher an einem Ort körperlich anwesend sind, der nicht Geschäftsraum des Unternehmers ist.

Der Vermieter ist nunmehr verpflichtet, den Mieter über sein Widerrufsrecht zu belehren. Der Gesetzgeber hat hierzu im Bundesgesetzblatt Muster-Widerrufsbelehrungen sowie Muster-Widerrufsformulare herausgegeben. Diese sind auch online einsehbar auf www.bgbl.de (Bundesgesetzblatt Teil 1/BGBl. Online/2013/Nr.58/S. 3642). Der Mieter muss das Formular nicht zwingend nutzen. Entscheidend ist, dass sein Wille, die Erklärung zu widerrufen deutlich wird. Da die Beweislast bezüglich der Belehrung beim Vermieter liegt, empfiehlt es sich, sich den Erhalt der Widerrufsbelehrung bestätigen zu lassen. Der Widerruf ist grundsätzlich formfrei.

Wird ein neuer Mietvertrag abgeschlossen, ist ein Widerrufsrecht und somit die Pflicht zur Belehrung nicht gegeben, wenn alle Mieter die Wohnung zuvor besichtigt haben,

Erfolgt ein Widerruf, sind sämtliche empfangenen Leistungen nach spätestens 14 Tagen zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Unternehmer mit Zugang, für den Verbraucher mit Abgabe der Willenserklärung.

Unterbleibt die Widerrufsbelehrung, beginnt die Widerrufsfrist nicht. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.