Das Impressum eines Immobilienmaklers muss die Aufsichtsbehörde nennen
> Oktober 2014

Das Landgericht Leipzig entschied diesen Sommer, dass das Impressum der Internetseite eines Immobilienmaklers nach dem Telemediengesetz (TMG) auch die Angabe der Aufsichtsbehörde enthalten muss. Immobilienmakler, die diese Angabe nicht machen, verstoßen nicht nur gegen das TMG sondern handeln auch wettbewerbswidrig. Das Gericht ordnete die Nichtnennung nicht als bloßen Bagatellverstoß ein, so dass Immobilienmaklern dringend zu empfehlen ist, das Impressum entsprechend zu ergänzen. Dies betrifft auch das Impressum in geschäftlich genutzten sozialen Medien wie z.B. facebook und XING.