Apple’s Flagship Store Laden-Zeichnung kann als Marke eingetragen werden
> Oktober 2014

Im Juli dieses Jahres beantwortete der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg Fragen des deutschen Bundespatentgerichts (BPatG) zu der Eintragungsfähigkeit einer Zeichnung einer Ladeneinrichtung von Apple als Marke für Dienstleistungen. Apple ließ in den USA eine dreidimensionale Marke für Einzelhandelsdienstleistungen eintragen. Die Marke besteht aus der Darstellung ihrer als „Flagship Store“ bezeichneten Ladengeschäfte in der Form einer mehrfarbigen Zeichnung. Aufgrund einer internationalen Registrierung wollte Apple den Schutz der Marke auch auf Deutschland erstrecken. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat die Schutzerstreckung abgelehnt. Es war der Auffassung, die Abbildung der Apple-Verkaufsstätte sei lediglich die Darstellung eines wesentlichen Aspekts der unternehmerischen Handelsdienstleistungen, nämlich des Verkaufs. Die Ausstattung der Verkaufsstätte werde vom Verbraucher nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden. Außerdem unterscheide sich die abgebildete Verkaufsstätte nicht hinreichend von denen der Wettbewerber. Apple legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundespatentgericht ein. Dieses Gericht war zwar anders als das DPMA der Auffassung, dass sich die Darstellung der Laden-Ausstattung von der Ausstattung der Wettbewerber abhebe. Es hatte aber markenrechtliche Bedenken. Daher wandte es sich zur Klärung seiner Fragen an den EuGH.

Der EuGH stellte die Schutzfähigkeit fest. Es wiederholte zunächst die drei Voraussetzungen für die Anmeldung einer Marke. Der Gegenstand der Anmeldung müsse ein Zeichen sein. Dieses Zeichen müsse sich zweitens graphisch darstellen lassen. Als letzte Voraussetzung müsse dieses Zeichen geeignet sein, „Waren“ oder „Dienstleistungen“ eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die ersten beiden Voraussetzungen sah das Gericht problemlos erfüllt. Mit Blick auf die Unterscheidungskraft einer Darstellung einer Laden-Verkaufsstätte bejahte das Gericht eine generelle Geeignetheit. Die Unterscheidungskraft der Darstellung werde anhand der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt werde, und anhand seiner Wahrnehmung durch verschiedene Verkehrskreise beurteilt. Im Weiteren führt das Gericht aus, dass die in Rede stehende Zeichnung grundsätzlich auch als Marke für Dienstleistungen eintragungsfähig sein dürfte.

Das BPatG hat diese Feststellungen des EuGH bei seiner abschließenden Beurteilung in dieser Sache zu berücksichtigen.