Keine persönliche Untersuchungspflicht des Architekten bzgl. Hausschwamm bei Altbausanierung
> Dezember 2014

Das Kammergericht Berlin hat im Juli 2014 als Berufungsinstanz entschieden, dass ein Architekt den Hausschwammbefall, der bei der Sanierung eines Altbaus zu Tage tritt, nicht umfassend zu klären hat, sofern er die Aufgabe der konkreten Feststellung über Art und Umfang des Hausschwammbefalls und deren Bekämpfung  als Eventualposition in das offene Bauleistungsverzeichnis des Generalunternehmers überträgt und damit auf diesen delegiert. In dem zur Entscheidung gestellten Fall wollte ein Bauträger ein Mehrfamilienhaus sanieren. Er hatte dazu einen Architekten mit allen Leistungsphasen der HOAI beauftragt (sogenannte Vollarchitektur). Der Architekt hatte ein Holzschutzgutachten eingeholt, das grobe Hinweise auf Schadorganismen des Hausschwammbefalls auswies. Weitere Untersuchungen hat der Architekt allerdings nicht veranlasst. Der Architekt hatte diese Aufgabe als Eventualposition in das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmers aufgenommen.

Einige Jahre nach der Fertigstellung musste der Bauträger den im Objekt festgestellten Hausschwamm im Wege der Gewährleistung beseitigen lassen. Er klagte gegen den Architekten und verlangte ca. € 800.000,00 als Schadensersatz. Die Klage wurde damit begründet, dass der Architekt seine werkvertraglichen Pflichten verletzt habe und er den Schimmelpilzbefall hätte weiter überprüfen und den Bauträger darüber aufklären müssen.

Anders als das Landgericht (Vorinstanz) war das Kammergericht der Auffassung, dass der Architekt dem Bauträger nicht haftet. Er sei nicht verpflichtet gewesen, weitere Untersuchungen durchzuführen. Es war zulässig, diese Aufgabe dem Generalunternehmer im Wege eines „offenen Leistungsverzeichnisses“ aufzuerlegen.

Auch gemäß dem Architektenvertrag war der Architekt nicht verpflichtet, weitergehende eigene Untersuchungen anzustellen. Nach dieser Entscheidung ist es jedenfalls ratsam, entsprechende Klauseln in Architektenverträge aufzunehmen.

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