Geld sparen mit Schweizer Notar?
> Dezember 2014

(BGH vom 17.12.2013)
+ Das Registergericht darf eine zum Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste nicht schon deshalb zurückweisen, weil sie von einem Notar mit Sitz in Basel/Schweiz eingereicht worden ist.
+ Eine nach dem GmbHG erforderliche Beurkundung kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen durch einen ausländischen Notar vorgenommen werden, sofern die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist.

Das deutsche Recht kennt – anders als andere Rechtsordnungen – als Formerfordernis die notarielle Beurkundung, § 128 BGB.

Dies kann zu nicht unerheblichen Kosten für die Parteien führen. Die Notargebühren, die ein deutscher Notar in Rechnung stellt, sind von dem Wert des zu beurkundenden Geschäfts abhängig. Anders als bei den Gebühren von Rechtsanwälten hat ein deutscher Notar wenig Spielraum: Die Höhe der Notargebühren ist gesetzlich geregelt und kann nicht frei vereinbart werden. Deshalb hat sich in der Vergangenheit die Praxis dahingehend entwickelt, durch Beurkundung von Verträgen im Ausland Beurkundungskosten zu „sparen“.

Umstritten ist hierbei, ob ein ausländischer Notar, der einen Vertrag über die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer deutschen GmbH beurkundet hat, zur Einreichung der Gesellschafterliste zum Handelsregister berechtigt ist.

Dies sei ist nach einem Urteil des BGH aus dem Dezember 2013 anzunehmen, wenn für das Registergericht ohne weiteres feststehe, dass der beurkundende ausländische Notar einem deutschen Notar nicht gleichwertig sei. Nur wenn dies feststehe, sei ein ausländischer Notar offensichtlich zur Einreichung der Gesellschafterliste unbefugt und stünde insoweit einem Dritten gleich.

Ein ausländischer Notar ist nach dem Urteil – zu der Einreichung der Liste über eine Veränderung, an der er mitgewirkt hat, dann berechtigt, wenn die von ihm im Ausland vorgenommene Beurkundung einer Beurkundung durch einen deutschen Notar gleichwertig sei. Eine Gleichwertigkeit des ausländischen Notars und des deutschen Notars ist nach dem BGH anzunehmen, wenn der ausländische Notar nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübe und für die Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten habe, das dem deutschen Beurkundungsrecht entspreche.

Angesichts der im internationalen Vergleich sehr hohen Notarkosten bei sehr hohen Geschäftswerten wurde ein Höchstbetrag in Höhe von 60 Mio. Euro für den anzusetzenden und für die Notargebühren maßgeblichen Geschäftswert eingeführt. Notargebühren sind aber weiterhin nicht verhandelbar. Ein deutscher Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Dies veranlasst manche Vertragspartei, den Vertrag bei einem − häufig günstigeren – Notar im Ausland beurkunden zu lassen.

Die Gebühren bei Beurkundung durch einen deutschen Notar sind regelmäßig höher als eine Beurkundung im Ausland. Bei der Entscheidung über den Ort der Beurkundung sollte aber nicht vergessen werden, dass weiterhin keine völlige Rechtssicherheit im Falle einer Auslandbeurkundung besteht, jedenfalls sofern es nicht um die Beurkundung durch einen Notar in Basel geht. Und die sonstigen Kosten (Reise etc.) dürfen auch nicht vergessen werden.