Abnahme der Architektenleistungen durch Zahlung der Schlussrechnung
> Februar 2015

Der Bundesgerichtshof hat eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des OLG Dresden zurückgewiesen, nach der das Gericht in der vollständigen Zahlung der Schlussrechnung eines Architekten eine durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers erklärte Abnahme gesehen hat. In einem Fall, in dem es um eine mangelhafte Feuchtigkeitsabdichtung der Bodenplatte und der aufgehenden Wände gegen drückendes Wasser ging, hat das Landgericht Schadensersatzansprüche gegen die bauleitenden Architekten zurückgewiesen. Der Bauherr hatte diese zusammen mit dem Bauunternehmer verklagt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass in der Bezahlung der Schlussrechnung eines Architekten ohne weitere Vorbehalte die Akzeptanz des Architektenwerkes als vertragsgerechte Leistung liege. Eine weitergehende Begründung ist nicht erfolgt. Diese Auffassung wurde durch das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Berufung zurückgewiesen hat.

Diese Entscheidung bestätigt die Tendenz in der Rechtsprechung, die Anforderungen an die konkludente Abnahme eines Architektenwerkes zu lockern.

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