Hinweispflicht des Maklers
> Februar 2015

Der klagende Käufer hatte einen Maklervertrag über die Vermittlung eines Grundstückes abgeschlossen. Sowohl im Internet als auch im Exposé hatte die Maklerin folgendes angegeben: "…das Haus ist komplett unterkellert…" In Wirklichkeit waren 24 m² (unter dem Wohnzimmer) nicht unterkeller. Hierauf wies die Maklerin, obwohl ihr dies bekannt war, auch bei einer Besichtigung nicht hin. Der Käufer kaufte das Objekt und stellte danach erst fest, dass es nicht vollständig unterkellert war. Der Käufer begehrt mit seiner Klage die Herstellung der Vollunterkellerung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht aus dem Maklervertrag.

Mit der Klage hatte der Käufer beim  OLG München (Urteil vom 19.11.2014 – 20 U 2215/14) keinen Erfolg. OLG München führt aus, dass die Maklerin zwar ihre aus dem Maklervertrag bestehende Aufklärungspflicht verletzt hat, jedoch kann der Käufer die Herstellung der Vollunterkellerung von ihr nicht verlangen. Aus der ständigen Rechtsprechung des BGH ergäbe sich, dass der Käufer nicht den Ersatz des Erfüllungsschadens, nämlich der Herstellung der vollständigen Unterkellerung, verlangen kann. Der Käufer bekommt nur den Vertrauensschaden ersetzt, der hier aufgrund der fehlenden Unterkellerung in der Erstattung der Maklergebühr, Grunderwerbssteuer, Grundbuchkosten, des Zinsschadens und der Wertminderung liegt.

Der Käufer kann von seinem Makler bei Verletzung von Aufklärungspflichten keine Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dies könnte der Käufer lediglich vom Verkäufer, dem hier keine Verletzung der Aufklärungspflicht zur Last gelegt werden kann. Die unerlaubte Handlung der Maklerin führt nicht dazu, dass sie wie ein Verkäufer behandelt wird. Dies gilt auch, wenn der Käufer einen Schadensersatzanspruch gegen die Maklerin aus vorvertraglicher oder vertraglicher Nebenpflichten hat.

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