Keine formelle Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung bei Schätzung
> Februar 2015

Der klagende Mieter hatte ein Betriebskostenguthaben zu seinen Gunsten errechnet und begehrte die Auszahlung vom Vermieter. Die Abrechnung des Vermieters wies einen Saldo zu Lasten des Mieters aus. Ein Hinweis am Ende der Betriebskostenabrechnung besagte, dass die eingestellten Heizkosten nach dem prozentualen Vorjahresverbrauch und die Kosten für Warmwasser nach vergleichbaren Räumen geschätzt worden seien. Der Mieter sah hierin eine Verletzung der formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung.

Mit der Klage hatte der Mieter beim  BGH (Urteil vom 12.11.2014 – VIII ZR 112/14) keinen Erfolg. Der BGH führt aus, dass es für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ohne Bedeutung ist, ob die für den Mieter angesetzten Kosten auf abgelesenen Messwerten oder auf Schätzungen beruhen. Auch ist es unerheblich, ob die in der Betriebskostenabrechnung vorgenommene Schätzung den Anforderungen des § 9a HeizkostenV entspricht. Allein die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung berührt die materielle Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung.

Mit dieser Entscheidung bestätigt der BGH seine Tendenz an die formellen Voraussetzungen einer Betriebskostenabrechnung nur geringe Anforderungen zu stellen. Die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung berührt die formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung  und damit die Wahrung der Abrechnungsfrist nicht. Folglich ist es für die formelle Ordnungsmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung ohne Bedeutung, ob die für den Mieter angesetzten Kosten auf einer Schätzung beruhen oder tatsächlich auf abgelesenen Werten. Ebenfalls ohne Bedeutung für die formelle Wirksamkeit ist, ob die vom Vermieter vorgenommene Schätzung den in § 9a HeizkostenV angegebenen Abforderungen entspricht.

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