Ein Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Privatanschrift von Arbeitnehmern an Dritte weiterzuleiten
> Februar 2015

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht berechtigt ist, personenbezogene Daten, die zum Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben wurden, an Dritte weiterzuleiten (BGH, Urteil vom 20.01.2013 – VI ZR 137/14). Der Kläger nimmt das beklagte Krankenhaus sowie zwei dort angestellte Ärzte auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klage gegen einen der Ärzte konnte unter der Anschrift der Klinik aufgrund einer fehlerhaften Angabe des Namens des Arztes zunächst nicht zugestellt werden. Nach Korrektur des Namens war die Zustellung jedoch erfolgreich. Trotzdem begehrt der Kläger von dem Krankenhaus Auskunft über die Privatanschrift des Arztes. Das Krankenhaus lehnte dies ab.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat das Krankenhaus in der Berufungsinstanz zur Auskunft verurteilt. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Patient habe zwar gegenüber dem Arzt und dem Krankenhaus grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation etc.) betreffen. Auch der Name des den Patienten behandelnden Arztes sei hiervon umfasst. Zur Führung eines Zivilprozesses benötige der Kläger aber die Privatanschrift des Arztes nicht, da die Klage bereits unter der Anschrift der Klinik zugestellt werden konnte. Einem Auskunftsanspruch stünden zudem die datenschutzrechtlichen Vorschriften entgegen. Der Arbeitgeber sei zwar berechtigt, zum Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses personenbezogene Daten des Arbeitnehmers zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Da dies für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erfolge, sei die Übermittlung der Daten an Dritte nach dem datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgebot grundsätzlich als zweckfremde Verwendung untersagt. Eine Weiterleitung privater Kommunikationsdaten von Arbeitnehmern bedürfe vielmehr der Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers oder der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift.

BGH, Urteil vom 20.01.2015 – VI ZR 137/14