Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wegen Alkoholabhängigkeit
> Mai 2015

Eine Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit setzt voraus, dass die Krankheit ohne Verschulden des Arbeitnehmers eintritt. Die Parteien des durch das BAG nunmehr entschiedenen Rechtsstreits stritten bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer um die Frage des Verschuldens der Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitnehmer ist nach zwei stationären Therapien seiner Alkoholsucht erneut mit einer schweren Alkoholvergiftung in ein Krankenhaus eingeliefert worden und war im Anschluss daran zehn Monate arbeitsunfähig erkrankt. Der für den sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum verantwortliche Arbeitgeber war der Auffassung, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit durch den erneuten Rückfall in den Alkoholmissbrauch nicht unverschuldet im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes war.

Hier hat das BAG klargestellt, dass es bei einem grundsätzlich alkoholabhängigen Arbeitnehmer suchtbedingt auch im Falle eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig an einem Eigenverschulden im Sinne von § 3 Entgeltfortzahlungsgesetzes fehlt.

Das BAG geht grundsätzlich davon aus, dass eine Alkoholabhängigkeit eine Krankheit sei und die dadurch versursachte Arbeitsunfähigkeit nach derzeitigem Stand medizinische Erkenntnisse nicht auf ein Verschulden des alkoholabhängigen Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Ausgehend von einer bis zu 50%-igen Rückfallquote nach einer Alkoholentzugstherapie ist der Rückfall ganz überwiegend krankheitsbedingt und suchtbezogen, was ein Verschulden überwiegend ausschließt. Aufgrund der Beweislastverteilung gehen eventuelle Zweifel zu Lasten des Arbeitgebers.

Fazit:
Alkoholabhängigkeit eines Arbeitnehmers ist grundsätzlich als Krankheit einzustufen und führt bei einem Rückfall auch nach durchgeführter Entzugstherapie nicht zum Wegfall der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.