Erwerber hat Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gegen Bauträger bei Verzögerungen
> Mai 2015

Dem Käufer einer Eigentumswohnung steht gegenüber dem Verkäufer (Bauträger) ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn der Bauträger mit der Übergabe der herzustellenden Eigentumswohnung in Verzug gerät. Voraussetzung für den Anspruch des Käufers ist allerdings, dass ihm kein gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung steht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Februar 2014 entschieden. Mit dieser Entscheidung wendet der BGH die Grundsätze der deliktischen Haftung für den Entzug von Sachen auf Vertragsverhältnisse an und hat damit die Rechtsposition von Käufern gestärkt.

Der Käufer muss nun nicht mehr im Einzelnen seinen Schaden darlegen und beweisen, welche Kosten ihm durch die Anmietung einer Ersatzwohnung entstanden sind. Er kann auch alleine aus der fehlenden Nutzungsmöglichkeit der neuen Wohnung Schadensersatz verlangen, wenn die „gleichwertige Wohnung“ beispielsweise erheblich kleiner oder anders beschaffen ist, als die neue Wohnung und es daher an der „Gleichwertigkeit“ fehlt.

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