Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen: BGH ändert seine Rechtsprechung
> Mai 2015

Durch Renovierungsklauseln wird die grundsätzlich dem Vermieter obliegende Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt. Dies konnte bisher formularmäßig erfolgen. Dabei war es unerheblich, ob dem Wohnungsmieter zu Mietbeginn eine renovierte oder eine unrenovierte Wohnung überlassen wurde. Der BGH hat nunmehr seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach die Schönheitsreparaturen auch bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter abgewälzt werden können. Denn durch eine solche Klausel wird der Wohnungsmieter in einer zulässigen Weise verpflichtet, die Gebrauchsspuren seines Vorgängers zu beseitigen, ohne dass ihm dafür ein angemessener Ausgleich gewährt wird.

In einer weiteren Entscheidung hat sich der BGH in diesem Zusammenhang auch zu Quotenabgeltungsklauseln geäußert. Er hat insoweit entschieden, dass eine unangemessene Benachteiligung des Wohnungsmieters schon darin liegt, dass der auf ihn entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden könne und für ihn bei Abschluss des Mietvertrages nicht klar und verständlich sei, welche Belastung ggf. auf ihn zukommen. Nach Auffassung des BGH gilt dies unabhängig davon, ob die Wohnung dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses renoviert oder unrenoviert überlassen wurde.