Kündigung wegen „Zigarettengestank“
> Mai 2015

Die Klägerin hat ihrem Mieter, der seit 40 Jahren die Wohnung bewohnt fristlos und hilfsweise fristgemäß gekündigt. Kündigungsgrund war „Zigarettengestank“, da der Mieter täglich 15 Zigaretten raucht und dieser Geruch in das Treppenhaus ziehe. Das AG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Das LG Düsseldorf hat die Berufung des Mieters zurückgewiesen. Die Entscheidung des BGH:
Mit der Klage hatte der Mieter beim BGH (Urteil vom 18.02.2015 – VIII ZR 186/14) Erfolg. Der BGH führt aus, dass der Mieter nicht schon dadurch seine mietvertraglichen Pflichten verletzt, dass er in seiner Wohnung mehr als 15 Zigaretten täglich raucht. Der Mieter ist auch aufgrund des mietvertraglichen Gebots der Rücksichtnahme verpflichtet, einfache und zumutbare Maßnahmen (wie Lüftung über Fenster) zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der anderen Mieter zu ergreifen. Im Vorliegenden Fall sah das BGH es allerdings noch nicht als erweisen an, dass sich der Mieter falsch verhalten hat.

Es darf mit Spannung erwartet werden, wie es hier weiter geht.

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