Bei der Berechnung der Maklerprovision ist das Zubehör des Hauses mit zu berücksichtigen
> Mai 2015

Sachverhalt:
Die zwischen den Parteien vereinbarte Provision betrug „7,14 % inkl. Gesetzl. MWSt aus dem Kaufpreis. Der Kaufpreis betrug 435.000,00 EUR. Aus dem Kaufvertrag ergab sich weiter, dass „ … Mitverkauft werden folgende Sachen: … . Der hierauf entfallende Teil des Kaufpreises beträgt 18.000,00 EUR“. Den beklagten Käufern wurde nach Abschluss des nachgewiesenen Kaufvertrages die vereinbarte Provision in Höhe von 31.059,00 EUR in Rechnung gestellt. Die Käufer zahlten nur 29.773,80 EUR. Mit der Begründung, dass die mitverkauften Sachen nicht dem der Provisionsrechnung zu Grunde zu legenden Kaufpreis der Immobilie gehöre.
Die Entscheidung des AG Charlottenburg:
Das AG Charlottenburg (Urteil vom 02.07.2014 – 231 C 51/14) hat die Käufer verurteilt die noch offene Restprovision zu zahlen. Begründet wurde dies damit, dass sich die Verpflichtung zur Veräußerung im Zweifel auch auf deren Zubehör erstrecke. Es ergebe sich bereits aus dem gesetzgeberischen Willen, der bei einer Veräußerung das Fortbestehen der wirtschaftlichen Einheit von Hauptsache und Zubehör sieht. Dies soll im Zweifel dann auch dem Willen der Parteien entsprechen. Etwas anderes soll nur gelten, wenn die Parteien dies ausdrücklich ausgenommen haben. Da die Parteien hier das Grundstück mit Zubehör in seiner Gesamtheit als „Kaufobjekt“ bezeichnet haben, schadet die meist aus Gründen der Steuerersparnis vorgenommene gesonderte Auflistung und Bewertung des Zubehörs nicht.

Fazit:
Grundstück und Zubehör bilden einen einheitlichen Kaufgegenstand, so dass die Berechnungsgrundlage für die Maklerprovision der vereinbarte (Gesamt-) Kaufpreis ist.

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