EU-Erbrechtsverordnung gilt für Todesfälle ab 17.08.2015 in Deutschland
> Mai 2015

Die EU-Erbrechtsverordnung ist nach Art. 84 Abs. 1 EU-ErbVO am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft getreten. Veröffentlicht wurde die Verordnung am 27.07.2012, so dass das Inkrafttreten am 16.08.2012 erfolgte. Nach Art. 84 Abs.2 EU-ErbVO ist die Verordnung nach einer 3-jährigen Übergangzeit in allen Mitgliedsstaaten verbindlich. In den EU- Staaten (außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark) werden bei einem Erbfall mit Auslandsbezug ab dem 17.08.2015 die Gerichte und weitere Organe der Rechtspflege beurteilen müssen, welches nationale Recht zur Anwendung kommt.

Anknüpfungspunkt  „gewöhnlicher  Aufenthaltsort“:
Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt ab 17.08.2015 dem Staat, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt (gem. Art. 21 EU-ErbVO) hatte. Dies könnte insbesondere Deutsche treffen, die regelmäßig in ihrem Sommerhaus in Dänemark (Spanien, Niederlande etc.) sind. So können ausländische gesetzliche Regelungen erheblich von der deutschen gesetzlichen Erbfolge abweichen.

Fazit:
Wer als Deutscher will, dass zukünftig deutsches Erbrecht auf seinen Erbfall Anwendung finden soll, der muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen.

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