Mietpreisbremse und Bestellerprinzip - ab heute gelten wichtige Änderungen im Mietrecht und im Maklerrecht
> 1. Juni 2015

Heute ist das Mietrechtsnovellierungsgesetz in Kraft getreten. Zum einen regelt es die Mietpreisbremse für Neuvermietungen  in Gebieten mit „angespannter Wohnungslage“. Diese werden von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens 5 Jahren festgelegt. Die Miete darf dort nur noch maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Letztere bestimmt sich in der Regel nach dem örtlichen Mietspiegel.

Lag allerdings die vom Vormieter zuletzt geschuldete Miete bereits über der Miete, die sich unter Beachtung der Mietpreisbremse errechnet, so darf die Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Ausnahmen gelten außerdem für Neubauten (mit einem Erstbezug und einer Erstvermietung ab dem 01.10.2014) sowie für die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung (bei Modernisierungskosten von einem Drittel eines vergleichbaren Neubaus).

Berlin ist das einzige Bundesland, in dem die Mietpreisbremse aufgrund der für ganz Berlin geltenden Mietenbegrenzungsverordnung bereits jetzt zur Anwendung kommt. Sodann wird ab dem 01.07.2015 Nordrhein-Westfalen vor allem für Gebiete im Rheinland und für Münster nachziehen. Andere Landesregierungen prüfen derzeit, in welchen Städten der Wohnungsmarkt besonders angespannt ist und haben noch keine Termine genannt. In Hamburg ringt der rot-grüne Senat aktuell mit der Hamburger Wohnungswirtschaft um die flächendeckende Einführung. Wiederum andere Bundesländer wie Sachsen-Anhalt und das Saarland schätzen ihre Wohnungsmärkte nicht als so eng ein und wollen überhaupt keine Gebiete für die Mietpreisbremse ausweisen.

Die weiteren Gesetzesänderungen betreffen das Gesetz zur Wohnungsvermittlung. Sie regeln, dass der Makler nur dann ein Maklerhonorar für die Vermittlung einer Mietwohnung fordern darf, wenn der Makler ausschließlich wegen des mit dem Wohnungssuchenden geschlossenen Vermittlungsvertrages vom Vermieter den Auftrag einholt, die Wohnung anzubieten. Im Klartext heißt dies: Wer den Makler bestellt, der muss ihn auch bezahlen. Nur die ausschließlich und tatsächlich vom Makler für den Mieter gesuchten Wohnungen genügen dem Bestellerprinzip, nicht Wohnungen, die im Internet oder der Zeitung angeboten werden oder bei denen sich ansonsten nachweisen lässt, dass der Makler sie bereits im Bestand hatte.