Drittes Swap-Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt Rechte von Investoren
> Juni 2015

Kreditinstitute müssen ihre Kunden über einen anfänglichen negativen Marktwert von spekulativen Swapgeschäften aufklären. Der Bundesgerichtshof hat in seinem dritten Urteil zu Swapgeschäften (AZ XI ZR 378/13) vom 28. April, dessen vollständige Entscheidungsgründe veröffentlicht wurden, mit entschiedener Verständlichkeit herausgestellt, dass Banken oder Sparkassen, die selbst Vertragspartner des von ihnen empfohlenen spekulativen Swapgeschäfts wurden, im Rahmen der Beratung zwingend über einen anfänglichen negativen Marktwert hätten aufklären müssen.

Die Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert betrifft nunmehr jegliche Typen von Swaps. Die Komplexität des Swap-Vertrages ist kein Kriterium, das über das Bestehen oder Nichtbestehen der Aufklärungspflicht entscheidet, so der Bundesgerichtshof.

Damit stehen alle spekulativen Swapverträge auf dem Prüfstand, so Lutz Tiedemann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Finanziell geschädigte Swapkunden, die bislang mit der Durchsetzung der ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche abgewartet haben, sollten jetzt eventuelle Schadensersatzansprüche prüfen lassen.

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