Übertragung von Kundendaten beim Asset Deal: Datenschutzaufsicht verhängt hohe Bußgelder
> August 2015

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat in einer Pressemitteilung mitgeteilt, gegen Verkäufer und Käufer eines Unternehmens (Asset Deal) wegen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften im Umgang mit Kundendaten Bußgelder in fünfstelliger Höhe verhängt zu haben (mittlerweile unanfechtbar). Bei der Veräußerung eines Online-Shops im Zuge eines Asset Deals waren E-Mail-Adressen von Kunden übertragen worden. Eine Einwilligung der Kunden in die Übertragung der E-Mail-Adressen lag nicht vor und es ist auch nicht auf die geplante Übermittlung im Vorfeld hingewiesen und eine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt worden. Für die Übermittlung der Daten tragen nicht nur der Veräußerer, sondern auch der Erwerber als „verantwortliche Stellen“ im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes die datenschutzrechtliche Verantwortung. Der Veräußerer übermittelt die Daten und der Erwerber erhebt die Daten. Beide Handlungen sind – wenn sie aus datenschutzrechtlicher Sicht unzulässig sind – bußgeldbewehrt.

Als weitere Praxisbeispiele hat das BayLDA die Übertragung von Telefonnummern, Konto- und/oder Kreditkartendaten und „Kaufhistorien“, d.h. Informationen über die von Kunden getätigten Käufe genannt. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften sollten daher bei jedem Asset Deal beachtet werden, bei dem die Übertragung von Kundendaten natürlicher Personen in Betracht kommt.

Die Presseerklärung des BayLDA vom 30.07.2015 finden Sie hier.