Im Außenbereich: Keine Aufklärungspflicht über Landschaftsschutzgebiet
> August 2015

Das OLG Hamm hat eine Aufklärungspflicht des Verkäufers über ein Landschaftsschutzgebiet bei einem Grundstück im Außenbereich abgelehnt. Sachverhalt:
Die Käufer erhofften sich vom Kauf von drei Grundstücken im Außenbereich, dass diese in Zukunft Bauland werden. Als die endgültige Bebauung von den Behörden abgelehnt wurde, vertraten die Käufer die Ansicht, dass der Verkäufer sie über die Lage der Grundstücke im Landschaftsschutzgebiet hätte aufklären müssen. Aus diesem Grunde verlangten die Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatz.

Die Entscheidung des OLG Hamm:
Das OLG Hamm (Urteil vom 26.03.2015 – 22 U 147/14) entschied, dass der Verkäufer die Käufer hierüber nicht ungefragt aufklären muss. So bestehe bei Vertragsverhandlungen keine allgemeine Rechtspflicht, den Käufer über sämtliche Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die seine Entscheidung beeinflussen könnten. Der Käufer sei für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und müsse deshalb alle für seine Entscheidung relevanten Informationen auf eigenes Risiko und Kosten selbst beschaffen. Zumal die Käufer wussten, dass es sich bei dem Kaufgegenstand nicht um Bauland handelte, hätten sie sich über alle rechtlichen Rahmenbedingungen für die künftige Bebaubarkeit allumfassend  informieren müssen. Ausnahmsweise kann eine Aufklärungspflicht des Verkäufers bestehen, nämlich dann, wenn die Käufer nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise die Mitteilung dieser Tatsachen erwarten durften. Dies wurde vom OLG Hamm abgelehnt, da der Landschaftsplan und der Flächennutzungsplan, in dem das Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist, allgemein zugänglich und auch  im Internet einsehbar waren.

Fazit:
Der Käufer ist gehalten grundsätzlich sich selbst zu informieren. Bei größeren Transaktionen ist es deshalb zweckmäßig eine Due Diligence für den Kaufgegenstand erstellen zu lassen.

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