Ablehnung der einstweiligen Anordnung gegen das Inkrafttreten des „Bestellerprinzips“
> August 2015

Das Bundesverfassungsgericht hat die einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des „Bestellerprinzips“ bei Maklerprovisionen abgelehnt. Problem:
Das „Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung" (MietNovG) ist zum 01.06.2015 in Kraft getreten. So ist neu geregelt, dass derjenige den Makler bezahlt, der ihn beauftragt. Eine anderweitige Vereinbarung ist unwirksam. Dies gilt für die Vermittlung privat genutzten Wohnraums.

Sachverhalt:
Anträge auf einstweilige Anordnung wurden von zwei Immobilienmaklern, die sich durch das „Bestellerprinzip“ in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht fühlten und einem Mieter, der eine Verletzung seines Rechts auf Vertragsfreiheit rügt, gestellt. Gleichzeitig sind gegen das MietNovG mehrere Verfassungsbeschwerden anhängig.

Die Entscheidung des BVerfG:
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss  vom 13.05.2015 – 1 BvQ 9/15) sieht es nicht als geboten an, dass hier Regelungsbedarf besteht und lehnt eine einstweilige Anordnung ab. Voraussetzung für eine vorläufige Regelung durch einstweilige Anordnung wäre, dass diese zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist. Es habe eine Abwägung zwischen den Nachteilen bei unterbleiben der Anordnung und Erfolg der Hauptsache auf der einen Seite und den Nachteilen des Erlass einer Anordnung und Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde zu erfolgen. Eine Existenzbedrohung für Makler sei von den Antragstellern nicht hinreichend dargelegt worden, da sie regelmäßig nicht ausschließlich als Wohnungsmakler in dem hier geregelten Bereich (Privat) tätig seien. Damit sei nicht nachgewiesen, dass gerade ihr Gewerbebetrieb existenzbedrohende Einbußen hätte und somit auch zu einem nicht rückgängig zu machenden Schaden führen würde. Die Entscheidungen über die Verfassungsbeschwerden sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, aus diesem Grund hat das BVerfG hierüber nicht entschieden.

Die Ergebnisse der anhängigen Verfassungsbeschwerden sind abzuwarten.

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