Endpreisangabe bei Flugbuchungen im Internet
> August 2015

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Fluggesellschaften im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen für Flüge den zu zahlenden Endpreis angeben müssen. In der erstmaligen Preisangabe sind alle Preisbestandteile anzugeben. Sachverhalt:
Der BGH hatte zu entscheiden, ob die beklagte Fluggesellschaft, die unter ihrer Internetadresse auch ein mehrstufiges Buchungssystem betreibt, im „zweiten Schritt“ zwei unterschiedliche Tarife auswies. Die für den ausgewählten Flug anfallenden Steuern und Gebühren sowie der Kerosinzuschlag waren unterhalb der Tabelle in einem Extrafeld angegeben. Hieraus berechnete sich der „Preis pro Person“ der dann wiederum in einer „Umrandung“ mit einem Sternchenhinweis dargestellt wurde. Erst am Ende des zweiten Buchungsschrittes wurde auf die Bearbeitungsgebühr hingewiesen, die anfangs nicht im Endpreis mit eingerechnet war.

Die Entscheidung des BGH:
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 29/12) hat entschieden, dass die dargestellte tabellarische Preisdarstellung in der verwendeten Weise gegen die Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 verstießen. Die reine Angabe des Flugpreises auf der ersten Seite widerspreche der Übersichtlichkeit, da der Endpreis dem Kunden  erst auf den späteren Internetseiten angezeigt wird. Es fehlt damit an einer übersichtlichen Darstellung des vom Kunden zu zahlenden Endpreises.

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