Klageverzichtsklausel in einer vorformulierten Abwicklungsvereinbarung
> Juni 2016

Ein beliebtes Instrument zur rechtssicheren Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist die Vereinbarung einer Abwicklungsvereinbarung bei vorangegangener ordentlicher Kündigung. In der täglichen Praxis werden oftmals Klauseln vereinbart, wonach der Arbeitnehmer mit der Unterzeichnung der Abwicklungsvereinbarung auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) innerhalb der 3-wöchigen Klagerhebungsfrist verzichtet. Der Arbeitgeber erhofft sich mit einer solchen Klausel Rechtssicherheit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine solche Klausel führt aber in den seltensten Fällen zum Erfolg.

Grundsätzlich sind Verträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Bezug auf das Arbeitsverhältnis Verbraucherverträge im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB. Dies gilt auch für Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über die Bedingungen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Damit unterliegen solche Vereinbarungen der sog. AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB.

Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bedingungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders, also hier den Arbeitnehmer, entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist bei der Beurteilung einer unangemessenen Benachteiligung von einzelnen Bedingungen (Regelungen oder Klauseln) in einer Abwicklungsvereinbarung immer die Frage der angemessenen Kompensation maßgebend. Das BAG fragt sich bei der Beurteilung einer unangemessenen Benachteiligung, ob und mit welcher Qualität dem Arbeitnehmer im Gegenzug zu einem Klageverzicht eine - meist überobligatorische - Gegenleistung des Arbeitgebers in der Abwicklungsvereinbarung versprochen wird.

Als besonders gewichtiges aber gleichermaßen unbeliebtes Instrument der Kompensation sind Abfindungszahlungen zu nennen. Diese können bei entsprechender Höhe eine angemessene Gegenleistung für die angestrebte Rechtssicherheit des Arbeitgebers sein. Nur ist die Zahlung einer Abfindung meistens genau dasjenige, was der Arbeitgeber insbesondere bei einer dann anstehenden gerichtlichen Auseinandersetzung fürchtet. Die Zahlung einer Abfindung möchte der Arbeitgeber mit einer Verzichtsklausel nun gerade im Keim ersticken. Dies insbesondere dann, wenn die Kündigungsgründe nicht sehr stichhaltig sind.

Nicht ausreichend soll nach der neuesten Rechtsprechung des BAG lediglich ein überobligatorisch gutes Endzeugnis sein. Ein überobligatorisch gutes Zeugnis ist im Rahmen der Abwägung der unangemessenen Benachteiligung keine ausreichende Kompensation.

Im Ergebnis führt eine mangelnde Ausgeglichenheit zwischen der Verzichtsklausel und einer kompensierenden Gegenleistung zu einer Unwirksamkeit der Verzichtsklausel nach § 307 Abs. 1 BGB. Der Arbeitnehmer kann innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist Klage beim Arbeitsgericht erheben und ist an die Regelung der Verzichtsklausel nicht gebunden.

Fazit:
Der Arbeitgeber kann sich bei der Einbeziehung von Klageverzichtsklauseln mit einer nicht ausreichenden Gegenleistung nicht sicher sein, dass die Verzichtsklausel hält.