Das EEG 2016 kommt – Einführung von Ausschreibungen ab 2017 steht unmittelbar bevor
> Juni 2016

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 14.04.2016 den Referentenentwurf für die Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 vorgelegt. Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens soll der Entwurf schnell vom Bundestag verabschiedet werden. Die Ausschreibung der Tarife für Windenergie und Photovoltaik ab 2017 lässt sich nicht mehr aufhalten. Ziel des Gesetzgebers ist es, den Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch von derzeit rund 33% auf 40-45% im Jahr 2025 und auf 55-60% im Jahr 2035 zu steigern.

Mit der EEG-Novelle wird das EEG auf Ausschreibungen umgestellt. Ein Vergütungsanspruch für Betreiber besteht dann grundsätzlich nur noch, wenn die Anlagen erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen haben. Zuständig für die Durchführung der Ausschreibungsrunden wird die Bundesnetzagentur sein. An den Ausschreibungen teilnehmen müssen Windenergieanlagen an Land sowie Photovoltaikanlagen ab einer Leistung von 1 MW sowie Windenergieanlagen auf See.

Für Photovoltaikanlagen wird die im EEG 2014 vorgesehene Pilot-Ausschreibung für Freiflächenanlagen fortentwickelt und auf weitere Flächen, wie z.B. Abfalldeponien und auf große Dachanlagen ausgeweitet. In dem Zusammenhang wird das Ausschreibungsvolumen auf 500 MW pro Jahr erhöht.

Windenergieanlagen an Land mit einer Leistung ab 1 MW können an den Ausschreibungsrunden teilnehmen, sofern sie über eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz verfügen. Neben Windenergieanlagen mit einer Leistung bis zu 1 MW sind auch Prototypen von der Ausschreibungspflicht ausgenommen. Geboten wird in den Ausschreibungsrunden auf einen Vergütungssatz auf Basis eines einstufigen Referenzertragsmodells (anzulegender Wert). Der anzulegende Wert ist dann die Grundlage für die Berechnung der Marktprämie oder der Einspeisevergütung. Im Zusammenspiel mit dem Referenzertragsmodell wird der anzulegende Wert je nach Güte des Standorts korrigiert. So soll der Korrekturfaktor z.B. bei einem 100%-Standort 1,00, bei einem 70%-Standort 1,29 und bei einem 130%-Standort 0,85 betragen. Anhand dieses Berechnungsmodells wird der anzulegende Wert ab Beginn des 6., 11. und 16. auf die Inbetriebnahme der Anlagen folgenden Jahres anhand der tatsächlichen Erträge der Anlagen in den jeweils fünf vorangegangenen Jahren angepasst. Das maximale Ausschreibungsvolumen soll 2.500 MW (netto) pro Jahr umfassen. Das Mindestausschreibungsvolumen steht noch nicht fest. Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land soll nach dem Entwurf 7,00 Cent pro kWh für einen 100 % - Standort betragen. Der erste Gebotstermin soll der 01.05.2017 sein. Zwei weitere Gebotstermine werden im Jahr 2017 folgen, während im Jahr 2018 vier Gebotstermine stattfinden sollen.

Auch für Windenergieanlagen auf See werden Ausschreibungen eingeführt. Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherstellen zu können, werden die Flächen für zukünftige Offshore-Windparks im sog. zentralen Modell staatlich voruntersucht. Zudem sollen die Flächenplanung und Raumordnung, die Anlagengenehmigung, die EEG-Förderung und die Netzanbindung besser und kosteneffizienter miteinander verzahnt werden. Hierzu werden die vorhandenen unterschiedlichen Rechtsvorschriften in einem neuen „Windenergie-auf-See-Gesetz“ zusammengeführt.

Leider wird auch die im EEG 2014 enthaltene Übergangsbestimmung verschärft. Nach der neuen Regelung müssen Anlagen nicht am Ausschreibungsverfahren teilnehmen, wenn die Anlagen vor dem 01.01.2017 genehmigt wurden, die Genehmigung vor dem 01.02.2017 im Anlagenregister registriert wurde und der Genehmigungsinhaber nicht vor dem 01.03.2017 gegenüber der Bundesnetzagentur auf den gesetzlich bestimmten Anspruch auf Zahlung verzichtet hat.

Nach den bisherigen Planungen soll der Gesetzentwurf am 08.07.2016 vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden.