BGH: Wirksames Vorkaufsrecht auch ohne notarielle Beurkundung
> Juni 2016

Die Einräumung eines Vorkaufsrechts musste bislang vor einem Notar beurkundet werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil festgestellt, dass die zur Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts erforderliche Einigung nicht notariell beurkundet werden muss. Damit gibt der BGH seine über 25 Jahre alte Rechtsprechung in dieser Frage auf. In dem Fall ging es um die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts, das der Eigentümer eines Grundstücks seinem Nachbarn zugesichert hatte. Im Gegenzug erhielt der Eigentümer ein Geh- und Fahrrecht von seinem Nachbarn, weil er nur über dessen Grundstück Zugang zu einer öffentlichen Straße hatte. Diese Vereinbarungen waren nicht notariell beurkundet worden, beide Parteien ließen diese aber in ihre jeweiligen Grundbücher eintragen.

Jahre später wollte der Eigentümer das Grundstück verkaufen. Der Nachbar berief sich auf sein Vorkaufsrecht und blockierte damit den Verkauf. Der Eigentümer verlangte die Löschung des Vorkaufsrechts und war vor dem Landgericht Bremen damit zunächst erfolgreich. Nachdem das Oberlandesgericht Bremen dem Nachbarn recht gegeben hatte, ging der Eigentümer in die Revision vor dem BGH. Dieser wies die Revision zurück und führte zur Begründung aus, dass das Grundbuch für eine Berichtigung einen falschen Inhalt haben müsse, es hier bezüglich des dinglichen Vorkaufsrecht jedoch fehlerfrei sei. Dass die Einigung nicht notariell beurkundet wurde, sei unschädlich. Damit wendet sich der BGH ausdrücklich von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Grundstückverkäufer müssten sich nur an eine Form halten, wenn das Gesetz eine solche ausdrücklich vorschreibt. Eine Pflicht zur notariellen Beurkundung ergebe sich aber weder aus § 873 BGB und eine analoge Anwendung der schuldrechtlichen Formvorschriften komme wegen des im deutschen Recht geltenden Trennungsprinzips nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 08.04.2016, V ZR 73/15).