Architekt: Besondere Überwachungspflichten bei Isolierung und Wärmedämmung
> September 2016

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einer Entscheidung vom Mai 2016 darauf hingewiesen, dass ein Architekt, der gemäß dem Architektenvertrag die Bauaufsicht übernommen hat, auch die plangerechte und mängelfreie Ausführung zu überprüfen hat. Insbesondere sind die Übereinstimmungen mit der Baugenehmigung, der Leistungsbeschreibung, den Ausführungsplänen und den anerkannten Regeln der Technik zu kontrollieren. Bei wichtigen oder kritischen Maßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet (ständige obergerichtliche Rechtsprechung). Dies betrifft nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz auch sämtliche Bereiche der Bauphysik, unter anderem die Isolierung und Wärmedämmung. Damit bestätigt das Oberlandesgericht die bereits zuvor ergangenen entsprechenden Entscheidungen des gleichen Gerichts sowie Entscheidungen des Kammergerichts Berlin und des Oberlandesgerichts Hamm.

Architekten haben unter Umständen auch einfache Arbeiten intensiv zu überwachen. Eine erhöhte Aufmerksamkeit ist unter anderem dann notwendig, wenn sich Anhaltspunkte für Mängel ergeben, zum Beispiel dann, wenn ein Unternehmer bereits mangelhaft gearbeitet hat, Bedenken anmeldet oder allgemein Schwächen bei der Bauausführung zeigt. Das Oberlandesgericht Köln hat im Jahr 2010 bereits entschieden, dass eine gesteigerte Überwachungspflicht auch dann besteht, wenn Fliesen durch ausländische Arbeiter verarbeitet werden, da diese gegebenenfalls für erforderliche Nachbesserungen nicht sofort zur Verfügung stehen.

Die erhöhte Sorgfaltspflicht des Architekten gilt auch für die Überwachung der Mängelbeseitigung. Der Architekt darf sich nicht auf die Fertigstellungsmitteilungen der Handwerker verlassen.

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