Betriebskosten werden als bekannt vorausgesetzt
> September 2016

Ist in einem Wohnraummietvertrag geregelt, dass der Mieter „die Betriebskosten“ zu tragen hat, liegt hierin eine wirksame Betriebskostenvereinbarung. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Betriebskostenkatalog oder gesetzliche Regelungen ist zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter nach einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 137/15) nicht erforderlich. Sachverhalt:
In dem formularmäßigen Wohnraummietvertrag war geregelt, dass der Mieter auf die Betriebskosten monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 100,00 EUR zu leisten hatte. Weiter wurde auf die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 Zweite Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hat hier entschieden, dass die Vereinbarung im Mietvertrag wirksam ist. Insbesondere das Transparenzgebot verlange nicht, dass auf gesetzl. Regelungen verwiesen oder ein entsprechender Katalog beigefügt werde. Der Begriff der „Betriebskosten“ sei bekannt und bedürfe daher keiner Erläuterung. Er ist für den durchschnittlichen Mieter hinreichend klar und verständlich.

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