BGH entscheidet: Fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei auf einer Tennishalle errichteten Photovoltaikanlagen
> Dezember 2016

Der VII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass auf dem Dach einer Tennishalle errichtete Photovoltaikanlagen als Bauwerk anzusehen sind, so dass nicht die zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche gilt, sondern die längere Verjährungsfrist von fünf Jahren (BGH-Urteil vom 02.06.2016 – VII. ZR 348/13). In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um Photovoltaikanlagen, die nachträglich auf dem Dach einer Tennishalle errichtet wurden. Entscheidend war die Frage, ob die errichteten Photovoltaikanlagen als Bauwerk anzusehen sind oder nicht. Denn bei Bauwerken gilt die längere Verjährungsfrist für Mängelansprüche von fünf Jahren (§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Der VII. Zivilsenat ist zum Ergebnis gekommen, dass eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage als Bauwerk zu bewerten ist, wenn die Photovoltaikanlage zur dauernden Nutzung fest eingebaut wird, der Einbau einer grundlegenden Erneuerung der Tennishalle darstellt, die einer Neuerrichtung gleichzusetzen ist und die Photovoltaikanlage der Tennishalle dient, indem sie eine Funktion für diese erfüllt.

Nach dem BGH ist der Einbau der Photovoltaikanlage einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung der Tennishalle gleichzusetzen, da im Zuge der Errichtung der Photovoltaikanlage erhebliche Eingriffe in das Dach und in die Gebäudeaußenhaut vorgenommen wurden. Diese waren notwendig, um die Photovoltaikanlage windsicher einzubauen und die Witterungsbeständigkeit und Statik des Gebäudes zu sichern. Durch die Vielzahl der verbauten Komponenten ist die Photovoltaikanlage so sehr mit der Tennishalle verbunden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. Hierbei handelt es sich nach dem BGH um die typische Risikolage, die den Gesetzgeber veranlasst hat, für Arbeiten bei einem Bauwerk eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorzusehen. Auch erfüllt die errichtete Photovoltaikanlage eine Funktion für die Tennishalle, da die Tennishalle aufgrund einer Funktionserweiterung zusätzlich Trägerobjekt einer Photovoltaikanlage sein soll. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Photovoltaikanlage nicht der Stromversorgung der Tennishalle dient.

Zu beachten ist allerdings, dass der VIII. Zivilsenat des BGH in einem ähnlichen Sachverhalt zu einer anderen Entscheidung gekommen ist. Dieser hatte die auf dem Dach einer Scheune nachträglich errichtete Photovoltaikanlage nicht als Bauwerk angesehen. Zum Schutz für Errichter und Betreiber von Photovoltaikanlagen ist zu hoffen, dass sich die positive Entscheidung des VII. Zivilsenats des BGH durchsetzt, da Mängel an Photovoltaikanlagen häufig erst nach zwei Jahren auftreten und eine kurze zweijährige Verjährungsfrist daher von großem Nachteil wäre.