Welche Vertragspartei das Glasbruchrisiko trägt, richtet sich nach der vereinbarten Beschaffenheit
> Oktober 2014

Der Bundesgerichtshof (BGH) führt in einem kürzlich ergangenen Beschluss seine Ansicht zur Frage, wer das unvermeidbare Risiko eines Glasbruches trägt fort. Das Gericht verortet die Frage bei der im Gewährleistungsrecht zu prüfenden vereinbarten Beschaffenheit. Die Parteien in diesem Rechtstreit streiten darüber, wer die Kosten für die Erneuerung einer Stahl-Glas-Fassade zu tragen hat, nachdem mehrere Scheiben ohne erkennbare Fremdeinwirkung gebrochen seien.

Das Gericht führt aus, das Oberlandesgericht (OLG) Hamm habe sich nicht ausreichend mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Parteien als Funktion der Glasscheiben vereinbart hätten, dass diese, von Fremdeinwirkungen abgesehen, nicht brechen dürfen.

Konkret bedeutet dies für die Praxis: Bricht eine Scheibe ohne Fremdeinwirkung und wurde das Nichtbrechen der Scheibe nicht vereinbart, könne nicht zwangsläufig auf eine Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit und damit auf einen Mangel geschlossen werden. Glasbrüche stellen ein immanentes Risiko einer Glasfassade dar.

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