EE-Anlagenregister
> Oktober 2014

Am 5. August diesen Jahres hat die Bundesnetzagentur durch die Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) ein umfassendes Register über den Zubau von Anlagen zur Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energien (EE-Anlagenregister) eingeführt. Ziel ist es, den Zubau neuer Anlagen genau zu erfassen, um die Energiewende effizienter gestalten und die zubauabhängigen Förderhöhen bestimmen zu können. Meldepflichtig sind sämtliche Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen. Dies gilt selbst dann, wenn der erzeugte Strom nicht nach dem EEG gefördert wird. Neuanlagen, die nach dem 31.07.2014 in Betrieb genommen werden und nicht vom Vertrauensschutz umfasst sind, müssen bereits die Erteilung der BImSchG – Genehmigung, die Inbetriebnahme sowie Änderungen der erfassten Daten melden. Hierfür ist grundsätzlich eine Frist von drei Wochen ab Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses vorgesehen.

Solaranlagen (die weiterhin über das PV-Meldeportal erfasst werden) sowie Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, sind nicht betroffen.

Betreiber von Bestandsanlagen trifft die Meldepflicht nur unter den in der AnlRegV bestimmten Voraussetzungen. Eine Bestandsanlage wird danach z.B. dann meldepflichtig, wenn die installierte Leistung der Anlage erhöht oder verringert wird. Für vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommene Windkraftanlagen an Land gilt eine Meldepflicht, wenn nach dem 31. Juli 2014 und fünf Jahre nach ihrer Inbetriebnahme die Verlängerung der erhöhten Anfangsvergütung in Anspruch genommen wird. Für letzteres gilt eine Meldefrist von 3 Monaten, sonst 3 Wochen.

Spätestens trifft Bestandsanlagen die Meldepflicht, wenn diese still gelegt werden.

Verstöße gegen die Meldepflicht können mit einer Herabsetzung der finanziellen Förderung auf null und/oder Bußgeld geahndet werden.

Die Registrierung erfolgt über die von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Formulare.