Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist in Kraft
> Oktober 2014

Schon im Juni dieses Jahres haben wir hier im Newsletter darüber informiert, dass das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ kommt. Seit dem 29.07.2014 ist es nun in Kraft. Für Unternehmer hat das Gesetz diverse und zum Teil weitreichende Konsequenzen. Deshalb werden die nun gesetzgewordenen drei wichtigen Neuerungen noch einmal kurz genannt:

1. Der gesetzliche Verzugszins wird bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern von 8%-Punkte auf 9%-Punkte p.a. über dem Basiszinssatz angehoben.

2. Gläubiger können von einem Unternehmer, der sich wegen einer Entgeltforderung in Zahlungsverzug befindet unabhängig vom tatsächlichen Verzugsschaden eine Pauschale in Höhe von 40 Euro geltend machen, der jedoch auf Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist.

3. In Individualvereinbarungen darf eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung nur vereinbart werden, wenn diese Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Für Prüfungs- und Abnahmefristen liegt die Grenze bei 30 Tagen. AGB-Klauseln, die Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen und Prüfungs- und Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen vorsehen, sind wegen Unangemessenheit in der Regel unwirksam.