Kündigungsrecht des Auftragnehmers bei widersprüchlicher Ausführungsplanung
> Dezember 2014

Das OLG Celle hat im November 2012 entschieden, dass der Auftraggeber (Bauherr) oder ein von ihm beauftragter Architekt dem Auftragnehmer (Bauunternehmer) ausführungsreife insbesondere widerspruchsfreie Pläne bereitzustellen hat. Eine Beschwerde des Auftraggebers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde im August 2014 vom BGH zurückgewiesen. Der Entscheidung des Gerichts lag die Umbaumaßnahme einer Rampe im Eingangsbereich eines Krankenhauses zugrunde.  Der Auftraggeber hat die Ausführungsplanung von einem Architekturbüro anfertigen lassen. In dem Werkvertrag zwischen Bauherr und Bauunternehmer wurde dieser neben der Erbringung der Werkleistung mit der Lieferung von Werk- und Montageplanungen beauftragt. Im Rahmen der Ausführungsplanung des Architekten kam es zu einem Streit über die Anzahl der Abhängepunkte für die Rampe. In einem darauf folgenden Koordinierungsgespräch wurde die Anzahl festgelegt, die genaue Zahl war allerdings im Gerichtsverfahren nicht mehr aufklärbar. Trotz der Klärung der Anzahl der Abhängepunkte  stellte das Architekturbüro dem Bauunternehmer in der Folgezeit widersprüchliche Pläne zur Verfügung, die unterschiedliche Anzahlen der Abhängepunkte enthielten. Der Bauunternehmer forderte den Bauherren mehrfach erfolglos dazu auf, eindeutige Planungsunterlagen vorzulegen bzw. vom Architekten vorlegen zu lassen, damit der Bauunternehmer seine Werk- und Montageplanung sowie die Bauleistung durchführen kann.

Nachdem die erbetenen widerspruchsfreien Pläne nicht vorgelegt wurden, kündigte der Bauunternehmer den Vertrag aus wichtigem Grund und verlangte den Werklohn für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung und für die nicht mehr erbrachte Leistung den entgangenen Gewinn.

Zu Recht, wie das OLG Celle entschieden hat.

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