Maklerprovision heute (2014) und morgen (2015)
> Dezember 2014

Rechtslage 2014 bei Vermittlung von Wohnraum
Die Maklerprovision wird nach heutiger Rechtslage zur Zahlung fällig, wenn durch den Makler ein Mietvertrag zustande kommt (vgl. § 2 Abs. 1 WoVermittG). Dies bedeutet, dass ein Mietvertrag tatsächlich aufgrund der Vermittlung oder des Nachweises des Vermittlers zustande gekommen sein muss.
Die maximale Höhe der Maklerprovision ergibt sich aus § 3 Abs. 2 WoVermittG, der den Betrag von zwei Monatsmieten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer festlegt. Zu beachten ist jedoch, dass lediglich zwei Monatsmieten ohne  die gesondert abgerechneten Nebenkosten gemeint sind. Auch darf als Berechnungsgrundlage nur eine Miethöhe genommen werden, die gesetzlich zulässig ist. Bei Staffelmieten sind die Monatsmieten im ersten Jahr die Berechnungsrundlage, Somit ergibt sich, bei zwei Monatsmieten und 19% Umsatzsteuer für den Makler eine 2,38 fache Monatsmiete als Provision.

Der Gesetzesentwurf
Das Bundeskabinett hat am 01.10.2014 das sogenannte „Mietrechtsnovelierungsgesetz“ beschlossen. Ziel ist es, den Anstieg der Mieten insbesondere in sogenannte Ballungszentren zu stoppen und die Kosten für die Beauftragung eines Maklers dem Auftraggeber aufzubürden.. Aus diesem Grunde soll zukünftig derjenige den Makler bezahlen, der ihn beauftragt (sog. Bestellerprinzip). Dies bedeutet, wer einen Makler bestellt, der bezahlt ihn auch. Dies hätte zur Folge, dass künftig nicht mehr der Mieter (wie jetzt) sondern der Vermieter die Maklerprovision zu zahlen hätte. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Kosten des Mieters zu verringern (laut Bundesregierung soll das Einsparungungspotenzial für Mieter über 570 Millionen Euro an Maklerprovision sein) und damit zu einem gerechten Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern führen. Ob dies zukünftig wirklich zu einer Kostenreduzierung beim Mieter führen wird,  wird die Zukunft zeigen. Abzuwarten bleibt, ob die Vermieter nicht Wege finden werden, die entstehende Maklerprovision doch wieder auf den Mieter abzuwälzen. So könnte der Vermieter durch die Neuvermietung eine Mieterhöhung durchführen, die letztendlich  auf lange Sicht zur dauernden Mehrbelastung des Mieters führen könnte. Die ebenfalls angestrebte „Mietpreisbremse“, die laut Koalitionsvertrag die Bundesländer einführen dürfen, könnte dem Vermieter hier jedoch eine vollständige Überwälzung der Maklerkosten auf den Mieter vereiteln, da die vom Vermieter geforderte Miete höchstens zehn Prozent über den ortsüblichen Mieten liegen darf. Diese Einschränkung gilt jedoch ausdrücklich nicht für Neubauten und größere Sanierungen. Somit ist erst einmal zu erwarten, dass die Makler versuchen werden noch im Jahre 2014 Verträge abzuschließen.

Langfristig dürfte sich der Wettbewerb unter den Maklern hierdurch verschärfen, weil die Vermieter, wenn sie die Maklerprovision nicht auf den Mieter abwälzen können, versuchen werden, selbst einen Mieter zu finden. Auch dürfte für einfache Mietobjekte die Maklerprovision sinken. Ob die Neuregelung der Maklerprovision Auswirkungen auf die Qualität der Vermietungen haben wird bleibt ebenfalls abzuwarten.

Steuerliche Absetzbarkeit  für Maklerprovision bei Mietwohnungen
Bei Vorlage der Zahlungsbelege für Maklergebühren ist eine steuerliche Absetzbarkeit grundsätzlich möglich
+ beim Vermieter, der die Maklerprovision von den Mieteinnahmen absetzen kann
+ beim Mieter, der beruflich bedingte Umzugskosten dann absetzen kann, wenn er als Arbeitnehmer wegen eines Arbeitgeberwechsels einen neuen Wohnsitz nimmt. Gleiches gilt bei Versetzung an einen anderen Arbeitsort  oder wenn der Wohnungswechsel zu einer erheblichen Verkürzung des Arbeitsweges führen würde.

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