Versendung von Mängelanzeigen per E-Mail ist nicht ausreichend
> Februar 2015

Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Versendung einer Mängelanzeige per E-Mail bei einem VOB-Bauvertrag nur dann eine die Verjährungsfrist verlängernde Wirkung hat, wenn sie mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen wurde oder per E-Mail-Signatur versandt worden ist. Damit greift das Landgericht seine umstrittene Rechtsprechung aus dem Jahre 2012, die vom Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt wurde, auf.

In dem zur Entscheidung gestellten Fall galt eine zweijährige Verjährungsfrist. Der Auftraggeber hatte einen Mangel an einer Kälteanlage gerügt. Eine weitere Korrespondenz erfolgte nicht. Der Mangel wurde auch nicht beseitigt. Drei Jahre später forderte der Auftraggeber in dem Kälteanlagenbauer (Auftragnehmer) zur Mängelbeseitigung auf. Dieser lehnte ab und berief sich auf Verjährung. Der Auftraggeber beseitigte den Mangel im Wege der Ersatzvornahme und verklagte den Auftragnehmer sodann auf Kostenerstattung.

Das Landgericht gab dem Auftragnehmer Recht und folgte der Auffassung, dass die Mängelhaftungsansprüche verjährt sind. Durch die lediglich per E-Mail versandte Mängelrüge aus dem Jahre 2010 waren die Formerfordernisse des § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B nicht erfüllt, so dass die Verjährung verlängernde Wirkung nicht eingetreten ist.

Diese Rechtsauffassung ist nicht unumstritten. Sicherheitshalber sollten aber alle Mängelrügen in VOB-Werkverträgen schriftlich erfolgen und zugestellt werden, wenn sie wichtig für den Verjährungslauf sind.

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