Keine Gebrauchsnachteile trotz mangelhafter Werkleistung: Abzug „neu für alt“
> Mai 2015

Der beklagte Ingenieur hatte den Bau einer Produktionshalle geplant und überwacht. Vor Ablauf der Verjährungsfrist wurde festgestellt, dass auf dem Flachdach der Produktionshalle keine ausreichend druckfeste Wärmedämmung verlegt war. Dies hätte längerfristig zur Folge, dass sich Vertiefungen bildeten, die die Lebensdauer des Daches verkürzen könnten. Das OLG Naumburg hat neulich entschieden, dass hier ein Abzug „neu für alt“ in Betracht gezogen werden soll, da der Auftraggeber keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Die normative Lebensdauer des Flachdachs sollte 30 Jahre betragen. Da das Dach bereits 10 Jahre uneingeschränkt genutzt wurde, sah das Gericht hier einen Abzug neu für alt in Höhe von 1/3 für angemessen.

Anknüpfungspunkt  „neu für alt“:
Bei der Ermittlung der Höhe des Abzugs „neu für alt“ hat das OLG Naumburg die normative Lebensdauer des mangelfreien Werks zur tatsächlichen Nutzungsdauer des mangelhaften Werks ins Verhältnis gesetzt. Der Abzug „neu für alt“ soll aber nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich der Mangel erst spät auf das Bauwerk auswirkt. Somit kommt es nicht zum Abzug „neu für alt“ wenn der Auftraggeber/Geschädigte das mangelhafte Bauwerk nur mit Einschränkungen nutzen konnte und lediglich durch eine verzögerte Mängelbeseitigung es zur „hinausgeschobenen“ Lebensdauer des Bauwerks kam.

Fazit:
Der Geschädigte soll durch den Schadensersatz des Schädigers keine Vorteile erhalten, die er bei Mängelfreiheit nicht gehabt hätte.

Kontakt: