Heizkostenabrechnungsfrist ungleich Ausschlussfrist
> Juni 2016

Eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, nach der: „Spätestens am 30.Juni eines jeden Jahres über die vorangegangene Heizkostenperiode abzurechnen ist …“, stellt keine Ausschlussfrist dar. Der Bundesgerichtshof sieht in seinem Urteil vom 20.01.2016 – VIII ZR 152/15 hierin nur eine Abrechnungsfrist von 2 Monaten, nicht aber eine Ausschlussfrist der Abrechnung.

Sachverhalt:
Im Mietvertrag war in Bezug auf die Abrechnung der Heizkosten folgendes geregelt: „Spätestens am 30.Juni eines jeden Jahres ist über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen.“ Ferner hieß es: „Die Heizperiode läuft vom 01.Oktober bis 30. April des Folgejahres“. Am 30.10.2012 erhielt der Mieter die Abrechnung 2011/12. Er beruft sich auf Verfristung.

Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hat hier entschieden, dass die Parteien lediglich eine Abrechnungsfrist von 2 Monaten (1. Mai bis 30. Juni) vereinbart haben. Hierin soll keine Ausschlussfrist für die Heizkostenabrechnung liegen. Der Wortlaut der Klausel soll lediglich eine Regelung über die Abrechnungsfrist, nicht jedoch Sanktionen für verspätete Abrechnungen treffen. Die Regelung im Mietvertrag führt bereits zu einer Verkürzung der Abrechnungsfrist des Vermieters. Gelingt es dem Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Heizperiode die Heizkosten abzurechnen, so ist ihm die Geltendmachung berechtigter Nachforderungen abgeschnitten, mit der Folge, dass die Belange des Vermieters einseitig und in erheblichem Umfang keine Berücksichtigung finden würden.

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