Bearbeitungsentgelt auch in gewerblichen Darlehensverträgen unzulässig
> September 2016

Im Mai 2014 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen unzulässig sind. Seitdem besteht Streit darüber, ob diese Rechtsprechung auch für gewerbliche Darlehen gilt. Jetzt hat das Oberlandesgericht Frankfurt, das für eine Vielzahl von Banken zuständig ist, entschieden, dass ein professioneller Immobilienentwickler die gezahlten Bearbeitungsentgelte zurückfordern kann. Auch einem Unternehmer gegenüber erbringt ein Darlehensgeber keine sonstige Leistung, für die er ein Bearbeitungsentgelt als gesonderte Vergütung verlangen könnte. Die Zurverfügungstellung der Valuta, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Bonitätsprüfung, die Erfassung der Kundenwünsche und -daten, die Vertragsverhandlungen, die Abgabe des Darlehensangebots oder die Beratung des Kunden stellen keine Sonderleistungen dar, für die eine separate Vergütung gerechtfertigt wäre.