Betriebskostennachzahlungen können im Urkundenverfahren geltend gemacht werden
> Dezember 2014

Der Bundesgerichthof hat neulich entschieden, dass der Vermieter Salden aus einer Betriebskostenabrechnung im Urkundenprozess geltend machen kann. Voraussetzung ist, dass der Vermieter die anspruchsbegründenden und beweisbedürftigen Tatsachen durch Urkunden belegen kann. Hierzu muss ein Mietvertrag vorgelegt werden, aus dem sich die Kostentragungspflicht des Mieters ergibt, weiterhin die Betriebskostenabrechnung, aus der sich die Forderung ergibt. Schließlich muss der Zugang durch Urkundennachweis belegt werden.

Es bedarf regelmäßig nicht der Vorlage weiterer Urkunden. Allerdings muss sich aus den Urkunden auch die Rechtzeitigkeit des Zugangs der Nebenkostenabrechnung beim Mieter ergeben. Ebenso muss die Abrechnung formell wirksam sein.

Zwar ist dem Mieter, welcher dem Anspruch widersprochen hatte, im Falle seiner Verurteilung die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten. Allerdings kann der Vermieter während des Nachverfahrens bereits aus dem Vorbehaltsurteil ohne Sicherheitsleistung vollstrecken.