Komplettheitsklausel in AGB auch bei detailliertem Leistungsverzeichnis wirksam
> Februar 2015

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass sich der Leistungsumfang eines Auftragnehmers durch eine so genannte „Schlüsselfertigkeits-, Komplettheits- oder Vollständigkeitsklausel" um notwendige, aber im Bauvertrag nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen erweitern kann. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen im Vertrag bereits über ein detailliertes Leistungsverzeichnis konkretisiert wurden.

In dem zur Entscheidung des Gerichts gestellten Fall ging es um die Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek. Der Auftragnehmer hatte behauptet, dass Ergänzungsleistungen vom Auftraggeber gefordert worden seien, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgegangen seien. Der Auftraggeber hat dies bestritten und vorgetragen, dass ein Mehrvergütungsanspruch nicht bestehe. Vielmehr seien die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Anfang an geschuldet gewesen, weil sie im Rahmen der Komplettheitsklausel zu erbringen waren.

Das Gericht ist der Auffassung des Auftraggebers gefolgt. Bei der streitgegenständlichen Komlettheitsklausel handelte es sich um eine reine Preis- bzw. Leistungsabrede, die der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen war. Der Auftragnehmer hatte sich im vorliegenden Fall durch die Vertragsklausel "sehenden Auges" dazu verpflichtet, die nicht ausdrücklich genannten Leistungen zu erbringen.

Anders wäre der Fall sicherlich zu beurteilen gewesen, wenn es sich bei der Klausel um eine preisrechtliche Nebenabrede gehandelt hätte, mit der der Auftragnehmer nicht ohne weiteres hätte rechnen müssen.

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