Besonderer Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz bei In-Vitro-Fertilisation
> Mai 2015

Werdende Mütter haben in einem Arbeitsverhältnis bekanntlich besonderen Kündigungsschutz vor und nach der Geburt eines Kindes. Nach § 9 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses einer Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Der Beginn der Schwangerschaft ist dabei nicht anhand eines biologischen Zeitpunktes bestimmt sondern errechnet sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nach einem Zeitfenster von 280 Tagen vor dem ärztlich errechneten Tag der Niederkunft. Das BAG hatte jetzt die Frage zu entscheiden, ab wann der Kündigungsschutz bei einer künstlichen Befruchtung einsetzt.

Bei dem vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber von einer bevorstehenden künstlichen Befruchtung und dem Einsetzen der befruchteten Eizelle berichtet. Kurze Zeit nach dem Einsetzen der befruchteten Eizelle aber noch vor dem erfolgreichen Einnisten der Eizelle in die Gebärmutter der betroffenen Arbeitnehmerin hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt.

Das BAG hat nun entschieden, dass es bei der Definition der Schwangerschaft nach § 9 MuSchG bei einer künstlichen Befruchtung nur auf den Zeitpunkt des Einsetzens der befruchteten Eizelle und nicht  auf den - späteren - Zeitpunkt der erfolgreichen Einnistung der Eizelle ankommt.

Demzufolge war die ausgesprochene Kündigung unwirksam, da zum Zeitpunkt der Kündigung die befruchtete Eizelle bereits eingesetzt war und die betroffene Arbeitnehmerin damit als schwanger galt und demzufolge die Rechtsfolgen von § 9 Abs. 1 MuSchG gegriffen haben.

Fazit:
Bei einer künstlichen Befruchtung greift der besondere Kündigungsschutz bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle.